· Fachbeitrag · Beihilfe
Änderung der BBhV zum 31.07.2018 ‒ Regelungen in den Bundesländern
| Seit dem 31.07.2018 ist die 8. Verordnung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft. Damit gelten für Beamte und Versorgungsberechtigte des Bundes neue erstattungsfähige Höchstsätze für Heilmittelbehandlungen. Die ersten Bundesländer sind diesen Änderungen bereits gefolgt. |
Die wesentlichen Änderungen der BBhV im Überblick
Die Änderung sieht eine zweistufige Erhöhung der Beihilfesätze vor (siehe auch weiterführenden Hinweis):
- um 20 Prozent rückwirkend zum 01.12.2017 und
- um 10 Prozent zum 01.01.2019
Darüber hinaus wurde der Richtwert für die Behandlungszeit bei der Krankengymnastik von 30 auf 20 Minuten gesenkt, der Richtwert für die Befunderhebung entfällt komplett.
PRAXISTIPP | Eine Übersicht der neuen Höchstsätze (Preisliste und ergänzende Regelungen) finden Sie online als PDF unter www.iww.de/s1922. |
Umsetzung in einzelnen Bundesländern
Die o. g. Regelungen gelten nur für Bundesbedienstete. Die Beihilferegelungen für die Bediensteten der Bundesländer sind Ländersache.
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Weiterführender Hinweis
- „Geplante Erhöhung des Beihilfesatzes: Das wären die Folgen für Physiotherapeuten“ (PP 03/2018, Seite 3)