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  • · Fachbeitrag · Heilmittel-Richtlinie

    Physioverbände und GKV-SV einigen sich: Videotherapie ab dem 01.04.2022 in der Regelversorgung

    | Die Videotherapie soll zum 01.04.2022 in die physiotherapeutische Regelversorgung übernommen worden. Wie der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), PHYSIO-DEUTSCHLAND, der VDB-Physiotherapieverband und der Verband Physikalische Therapie (VPT) auf ihren Websites mitteilen, haben sie sich mit dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) darauf verständigt. Nachdem Anfang des Jahres 2022 bereits ein Schiedverfahren eingeleitet worden war (Beitrag online vom 25.01.2022, Abruf-Nr.  47956102 ), konnte nun doch eine Einigung erzielt werden. |

     

    Übernahme in die Regelversorgung löst Corona-Sonderregelungen ab

    Bisher waren physiotherapeutische Behandlungen per Video nur auf Basis der pandemiebedingten Sonderregelungen möglich (PP 02/2021, Seite 10). Die Übernahme in die Regelversorgung zum 01.04.2022 löst die Sonderregelung nahtlos ab.

     

    Die Eckpunkte der Einigung

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte schon am 21.10.2021 den Weg für die Übernahme der Videobehandlung in die Regelversorgung frei gemacht. Die Umsetzung war bisher an der Finanzierung gescheitert. Nun haben sich die Physioverbände und der GKV-SV wie folgt verständigt:

     

    • Physiotherapeutische Videotherapie ist künftig für folgende Leistungspositionen (zu einem definierten Anteil) möglich: Krankenymnastik (KG) Einzel- und Gruppenbehandlung, KG-Muko, KG-ZNS Kinder Bobath, KG-ZNS Erwachsene Bobath und Manuelle Therapie).

     

    • Für die Abrechnung dieser telemedizinischen Leistungen wurden neue Positionsnummern festgelegt. Die Vergütungssätze einer Videobehandlung entsprechen den Sätzen für eine Behandlung in der Praxis.

     

    • Um Videobehandlungen erbringen zu können, benötigen die Praxen als technische Voraussetzungen ein internetfähiges Endgerät sowie ein Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters.

     

    • Um den damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Aufwand zu kompensieren, kann jede Physiopraxis künftig folgende Pauschalen abrechnen:
      • eine Softwarepauschale i. H. v. 300 Euro jährlich (2022 bis 2025) sowie
      • eine Hardwarepauschale i. H. v. 950 Euro jährlich (2022 bis 2024)

     

    Unterschriftenverfahren eingeleitet, Abrechnungsdetails werden erarbeitet

    Die Physioverbände und der GKV-SV haben nun das Unterschriftenverfahren eingeleitet. Details zur Abrechnungs der neuen Hard- und Softwarepauschalen werden in den nächsten Wochen besprochen. Für weitere Details bleibt PP für Sie am Ball und wird weiter berichten.

    Quelle: ID 48127846