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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    G-BA beschließt weitere Sonderregelungen für Heilmittelverordnungen

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Coronapandemie am 27.03.2020 weitere Sonderregelungen für die Verordnung von Heilmitteln beschlossen. Diese sollen vor allem Krankenhäuser entlasten und das Infektionsrisiko weiter verringern. Betroffen ist u. a. nun auch das Entlassmanagement. Die Beschlüsse ergänzen die Erleichterungen für Heilmittelerbringer, die der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen am 18.03.2020 beschlossen hatten (PP 04/2020, Seite 1 und PP 05/2020, Seite 1). |

     

    • Die Änderungen für Heilmittelverordnungen im Einzelnen
    • Krankenhausärzte können im Rahmen des sog. Entlassmanagements (PP 02/2016, Seite 2) nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern nunmehr für bis zu 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Heil- und Hilfsmittel verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

     

    • Die Vorgaben, wann Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, werden vorübergehend ausgesetzt.

     

    • Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch Zahnärztinnen und Zahnärzte) ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Pressemitteilung des G-BA vom 27.03.2020 online unter iww.de/s3499
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 2 | ID 46481189