· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
Langfristiger Heilmittelbedarf: Diagnoseliste wird zum 01.10.2024 erweitert
| Zum 01.10.2024 wird die Diagnoseliste bei langfristigem Heilmittelbedarf (LHB; siehe PP 05/2021, Seite 5 ) in der Diagnosegruppe „Störungen der Atmung“ (AT) um zwei weitere ICD-10-Codes ergänzt (s. u.). Den Text des bereits am 16.05.2024 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gefassten Änderungsbeschlusses finden Sie online unter iww.de/s11124 ). PP wird die geänderte Diagnoseliste nach deren Inkrafttreten Anfang Oktober 2024 veröffentlichen. |
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J84.10 Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose J84.80 Sonstige näher bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten |
Bei LHB und besonderem Verordnungsbedarf (BVB) kann die im Heilmittelkatalog vorgesehene Höchstmenge je Verordnung überschritten werden. Die Diagnoseliste enthält neben den ICD-10-Codes auch Hinweise zur Verordnung (z. B. Zeitraum nach Akutereignis, Mindest-/Höchstalter des Patienten, weitere Spezifikationen). Bei LHB und/oder BVB ist nur alle zwölf Wochen eine ärztliche Kontrolle bzw. eine neue Verordnung notwendig. Das hat G-BA am 17.11.2022 per Beschluss (online unter iww.de/s7252) klargestellt.