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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Langfristiger Heilmittelbedarf: Diagnoseliste wird zum 01.10.2024 erweitert

    | Zum 01.10.2024 wird die Diagnoseliste bei langfristigem Heilmittelbedarf (LHB; siehe PP 05/2021, Seite 5 ) in der Diagnosegruppe „Störungen der Atmung“ (AT) um zwei weitere ICD-10-Codes ergänzt (s. u.). Den Text des bereits am 16.05.2024 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gefassten Änderungsbeschlusses finden Sie online unter iww.de/s11124 ). PP wird die geänderte Diagnoseliste nach deren Inkrafttreten Anfang Oktober 2024 veröffentlichen. |

     

    • Neu in der Diagnoseliste ab dem 01.10.2024

    J84.10 Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose

    J84.80 Sonstige näher bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten

     

    Bei LHB und besonderem Verordnungsbedarf (BVB) kann die im Heilmittelkatalog vorgesehene Höchstmenge je Verordnung überschritten werden. Die Diagnoseliste enthält neben den ICD-10-Codes auch Hinweise zur Verordnung (z. B. Zeitraum nach Akutereignis, Mindest-/Höchstalter des Patienten, weitere Spezifikationen). Bei LHB und/oder BVB ist nur alle zwölf Wochen eine ärztliche Kontrolle bzw. eine neue Verordnung notwendig. Das hat G-BA am 17.11.2022 per Beschluss (online unter iww.de/s7252) klargestellt.

    Quelle: ID 50076759