· Fachbeitrag · Leserforum
Patient über Heilfürsorge des Landes versichert ‒ wie abrechnen?
| FRAGE: „Wir sind eine Physiotherapiepraxis und haben nun zwei Polizisten als Patienten. Beide sind über die Heilfürsorge des Landes Baden-Württemberg (Heilfürsorge BWL) krankenversichert. Wie können wir die Behandlungen abrechnen? Der eine Patient meint, es handele sich um ein Kassenrezept ohne Zuzahlung, der andere Patient möchte eine Privatrechnung mit Beihilfesatz.“ |
Antwort: Für Polizisten in Baden-Württemberg mit Anspruch auf Heilfürsorge gelten aus Sicht des Leistungserbringers die gleichen Regelungen wie bei einem GKV-Versicherten. Einziger Unterschied: die gesetzliche Zuzahlung entfällt. Gegenüber dem Kostenträger sind die gleichen Heilmittelpositionsnummern abzurechnen wie bei jedem gesetzlich versicherten Patienten. Eine Konstellation mit Privatabrechnung/Beihilfe ist uns nur von Bundespolizisten bekannt. Ohne die Verordnungen tatsächlich gesehen zu haben, ist eine verlässliche Aussage natürlich schwierig. Sollte aber bei beiden Verordnungen die Heilfürsorge als Kostenträger angegeben sein ‒ und gehen wir mal davon aus, dass der ausstellende Arzt keinen Fehler gemacht hat ‒ dann sollte für beide Polizisten die Regelung „GKV ohne Zuzahlung“ gelten.
Beantwortet von Stefan Stihler, Physiotherapeut und Produktmanager, opta data GmbH, Essen
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Weitere Fragen zur Abrechnung beantwortet der Experte im Webinar am 18.09.2020 von 16:00 bis 18:00 Uhr. Thema sind die Änderungen der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL). Ursprünglich für den 01.10.2020 geplant, wird deren Inkrafttreten voraussichtlich auf den 01.01.2021 verschoben (online unter iww.de/pp, Abruf-Nr. 46831946). Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dazu steht noch aus. Weitere Informationen und Anmeldung zum Webinar online unter iww.de/s3334. |