· Fachbeitrag · Rahmenvertrag
Hausbesuche im Einzugsgebiet der Praxis
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Der neue Rahmenvertrag Physiotherapie ( PP 08/2021, Seite 3 ) sieht in § 4 auch Regelungen zu Hausbesuchen vor. PP fasst diese hier zusammen. |
Anforderungen an Hausbesuche
- Hausbesuche müssen durch den Arzt verordnet worden sein.
- Hat ein Arzt Hausbesuche verordnet, darf der zugelassene Therapeut diese nicht ablehnen, wenn der Ort des Hausbesuches innerhalb seines üblichen Praxisbereichs ist.
- Wurden Hausbesuche ärztlich verordnet und werden hierfür Therapeuten eingesetzt, die ausschließlich Hausbesuche machen, ist dies innerhalb des üblichen Praxisbereiches möglich.
Der „übliche Praxisbereich“
Für den „üblichen Praxisbereich“ gibt es keine festen Kilometergrenzen. Was als „üblicher Praxisbereich“ gilt, ist im Rahmenvertrag nicht definiert. D. h., Sie müssen zur Bestimmung Hilfskriterien heranziehen.
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Wenn Sie z. B. einen Hausbesuch ablehnen, kann sich der Patient bei der Krankenkasse beschweren. In diesem Fall müssen Sie Rechenschaft ablegen, in welcher räumlichen Distanz, in welchen Einrichtungen bzw. in welchen Fällen Ihre Praxis in der Vergangenheit Hausbesuche gemacht hat. Der „übliche Praxisbereich“ wird dann sozusagen anhand der „Altfälle“ konkretisiert. Haben Sie in der Vergangenheit in bestimmten Einrichtungen oder in einem bestimmten Gebiet Hausbesuche erbracht, dann lässt sich (auch) hierdurch Ihr üblicher Praxisbereich bestimmen. Dort, wo Sie in der Vergangenheit tätig waren, dürfen Sie in Zukunft keine Behandlungen ablehnen. |
Wichtig | Auf dem Land kann der „übliche Praxisbereich“ ein größeres Gebiet umfassen als in Städten, schon allein wegen der unterschiedlichen Praxisdichte. In einer Großstadt kann das andere Ende der Stadt nur im Ausnahmefall zum „üblichen Praxisbereich“ gehören, sofern es sich nicht um den Hausbesuch eines hoch spezialisierten Therapeuten handelt.
Hausbesuche außerhalb des „üblichen Praxisbereichs“ erlaubt
Es steht Ihnen frei, Hausbesuche freiwillig auch außerhalb des üblichen Praxisbereichs zu erbringen. Denn § 4 des Rahmenvertrags regelt nur, dass Sie Patienten nicht ablehnen dürfen und dass Sie Mitarbeiter, die nur Hausbesuche machen, nur in dem Gebiet einsetzen dürfen, in dem diese bislang tätig waren oder in dem Ihre Praxis bislang Hausbesuche gemacht hat.