· Fachbeitrag · Rezeptabsetzung
Strategien gegen die neue DAK-Absetzungsmasche
von Silke Jäger, Fachjournalistin Gesundheitswesen, Marburg
| In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden von Physiotherapeuten über eine neue Absetzungsmasche der DAK. Wie die Krankenkasse vorgeht und wie Sie sich gegen eine Rezeptabsetzung schützen können, lesen Sie in diesem Beitrag. |
Der Dauerbrenner Rezeptabsetzung
Über die lästige Rezeptprüfpflicht und ihre Auswirkungen haben wir in PP schon oft berichtet. Kein Wunder, denn das Thema ist nach wie vor aktuell und brennt vielen Therapeuten auf den Nägeln. Die Hitliste der klassischen Absetzungsgründe ist lang. Nun berichtete der Verband „physio Deutschland“ über eine neue Masche der DAK: Die Krankenkasse geht zunehmend dazu über, nicht nur genau zu überprüfen, ob die Vorderseite der Verordnung korrekt ausgefüllt ist. Sie schaut sich darüber hinaus auch immer öfter die Rezeptrückseite an.
Dabei richtet sie ihr Augenmerk insbesondere auf das Feld „Maßnahmen, erhaltene Heilmittel, ggf. auch Hausbesuche“. In diesem Feld müssen Sie eintragen, welches Heilmittel Sie abgegeben haben. Sie geben also einfach das Heilmittel an, das der Arzt auf der Rezeptvorderseite verordnet hat. Sie können dazu das Kürzel verwenden oder das Heilmittel ausschreiben.
Die DAK vergleicht Rückseite und Vorderseite
Die DAK schaut sich Ihren Eintrag im Feld „Maßnahmen“ genau an und vergleicht ihn mit dem vom Arzt in der Rubrik „Heilmittel“ aufgeführten. Stellt sie dabei Abweichungen fest, setzt sie immer öfter das ganze Rezept oder Teile davon ab. Nun könnten Sie denken, dass bei Ihren Rezepten keine Gefahr besteht, weil Sie stets das Heilmittel vermerken, das der Arzt verordnet hat. Doch Sie sollten trotzdem weiterlesen, denn der Teufel steckt wie so oft im Detail.
Jedes Detail zählt
Die DAK achtet neuerdings penibel darauf, dass Therapeuten genau das Heilmittel abgeben, das Ärzte verordnet haben.
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Hausarzt K hat MLD60 verordnet. Der Therapeut H trägt in das Feld „Maßnahmen“ ein, dass er das Heilmittel MLD abgegeben hat. Die DAK geht davon aus, dass H nicht MLD60, sondern MLD30 abgegeben hat und zahlt der Praxis lediglich den für MLD30 vorgesehenen Honorarsatz. |
PRAXISHINWEIS | Bisher liegen dem Verband „physio Deutschland“ noch keine Berichte darüber vor, was passiert, wenn Sie bei MLD30-Rezepten lediglich MLD vermerken. Aber es besteht das Risiko, dass solche Angaben zur Komplettabsetzung führen. |
Auch beim Heilmittel KG-ZNS sollten Sie vorsichtig sein. Vermerken Sie bei dieser Heilmittelverordnung im „Maßnahmen“-Feld lediglich KG oder schreiben Sie KGneuro, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen nur die Position KG bezahlt wird. Fehleranfällig ist auch die Bezeichnung KG-ZNS-Kinder. Hier sollten Sie den Zusatz „Kinder“ nicht vergessen, wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, sich mit der DAK über das anzusetzende Honorar zu streiten.
Prüfen Sie, ob verordnetes und abgegebenes Heilmittel übereinstimmen
Achten Sie darauf, dass alle Angaben auf dem Rezept korrekt sind.
Was Sie tun können
Der Verband „physio Deutschland“ hat bisher die DAK nicht dazu bewegen können, von der übergenauen Prüfung der Rezepte abzusehen. Sie müssen also bis auf Weiteres bei DAK-Rezepten besonders vorsichtig sein und sich auf die Prüfpraxis der Krankenkasse einstellen, wenn Sie keine Rezeptabsetzungen riskieren möchten. Darüber hinaus könnten Sie Folgendes tun:
- Weisen Sie DAK-Versicherte auf die Prüfpraxis ihrer Krankenkasse hin, damit sie wissen, dass ihre Krankenkasse versucht, auf diese Weise Geld einzusparen.
- Überlegen Sie, ob Sie sich durch Vorab-Kostenübernahmeerklärungen bei DAK-Patienten absichern möchten.
- Wenn Sie Mitglied in einem Verband sind, melden Sie Rezeptabsetzungen und bitten Sie um Hilfestellung.
Weiterführender Hinweis
- Unter dem Stichwort „Prüfpflicht“ finden Sie zahlreiche Beiträge und Tipps im Archiv von PP unter www.pp.iww.de.