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  • 07.10.2008 | Arbeitsrecht

    Arbeitszeugnisse müssen branchenübliche
    Formulierungen enthalten

    In einer Entscheidung vom 12. August 2008 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass Arbeitszeugnisse branchenübliche Formulierungen enthalten müssen (Az: 9 AZR 632/07, Abruf Nr: 082924).  

     

    Dabei müssen Arbeitgeber die Grundsätze der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit beachten. Aus diesem Grund darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage über den Arbeitnehmer treffen, als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche. Fehlen in einem Zeugnis ohne sachliche Rechtfertigung die in der Branche des Arbeitnehmers üblichen Formulierungen, so kann dies ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen. Die Folge davon ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Ergänzung des Zeugnisses hat. Außerdem muss das Zeugnis die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben. Welchen weiteren Inhalt das Zeugnis im Einzelfall haben muss, bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch, der je nach Branche oder Berufsgruppe unterschiedlich ist. Im Online-Service finden Sie in der Rubrik „Arbeitshilfen“ eine Vorlage mit branchenüblichen Formulierungen, die Sie in Ihren Zeugnissen nutzen können.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 2 | ID 122013