07.10.2008 | Arbeitsrecht
Kleinbetrieb oder nicht? Bei Kündigung liegt die
Beweislast beim Arbeitnehmer
Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben – und damit in Praxen bis zu zehn Mitarbeitern – bedürfen nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) keiner sozialen Rechtfertigung. Wenn folglich ein gekündigter Mitarbeiter vor Gericht geltend macht, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam sei (weil er beispielsweise drei Monate länger im Betrieb beschäftigt war als andere Mitarbeiter, denen auch hätte gekündigt werden können), so muss er darlegen und beweisen, dass mehr als zehn Arbeitnehmer in der Praxis beschäftigt sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26. Juni 2008 (Az: 2 AZR 264/07, Abruf-Nr: 082212) bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der gekündigte Arbeitnehmer behauptet, im Betrieb seien 14 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, der Arbeitgeber sagte, es seien nur 7. Die von dem Kläger benannten weiteren Personen seien zum Teil als freie Mitarbeiter bzw. gar nicht bei ihm beschäftigt gewesen – die Kündigung bedürfe insofern keiner sozialen Rechtfertigung. Der Kläger konnte nicht ausreichend konkret darlegen, dass der Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigt hatte. Da also nach dieser Beweiserhebung unklar blieb, ob die nötige Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Angestellten erreicht wurde, geht dieser Zweifel zulasten des gekündigten Mitarbeiters – die Kündigung war folglich wirksam.