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  • 06.09.2010 | Arbeitsrecht

    PC-Kenntnisse können auch von langjährigen Mitarbeitern verlangt werden

    von Dr. S. Olbertz, Olbertz Unternehmensberatung, Marl

    Es gibt sie noch: Meist ältere Angestellte, die im Umgang mit einem Handy, dem PC und modernen Arbeitsmitteln eher zurückhaltend sind. In Therapiepraxen handelt es sich überwiegend um hoch geschätzte Mitarbeiter, die sich zwar in der Behandlung hervortun, die Arbeit am PC jedoch gern den Kollegen überlassen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig Holstein (Az: 3 Sa 153/09; Urteil vom 9.9.2009; Abruf-Nr. 093735) zeigt jedoch, dass solche Mitarbeiter - selbst nach jahrzehntelanger Praxiszugehörigkeit - eine Kündigung fürchten müssen.  

    Der Fall

    Das Gericht hatte im Fall eines Kleinbetriebs mit drei Mitarbeitern zu entscheiden. Obwohl einer der Mitarbeiter den Computer und andere technische Geräte gelegentlich für seine Arbeit brauchte, zeigte er kein Interesse daran, sich mit den Geräten zu beschäftigen. Deshalb bat er auch regelmäßig seine Kollegen um Hilfe. Als der Arbeitgeber aus finanziellen Gründen einem seiner drei Angestellten kündigen musste, fiel die Wahl auf den Kollegen ohne Computerkenntnisse. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus, obwohl der Mitarbeiter schon seit 40 Jahren im Betrieb tätig war.  

     

    Der 55-jährige Arbeitnehmer hielt die Kündigung angesichts seines Alters für sozial ungerechtfertigt und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Er war der Ansicht, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, die Arbeitnehmer auf die zunehmende Technisierung vorzubereiten und sie entsprechend aus- und fortzubilden. Das ergäbe sich - seiner Ansicht nach - schon aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht.  

    Die Entscheidung

    Die Richter des LAG sahen dies anders. Sie waren der Meinung, dass es Sache des Arbeitnehmers sei, seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Höhe der Zeit zu halten. Arbeitnehmer müssten von sich aus versuchen, sich weiterzubilden - gegebenenfalls können sie ihren Arbeitgeber dabei um Unterstützung bitten. Zudem betonten die Richter, dass jemand nicht nur deshalb vorrangig vor einer Kündigung geschützt sei, weil beispielsweise eine langjährige Betriebszugehörigkeit oder ein höheres Lebensalter vorlägen. Wäre das der Fall, dann wären Arbeitnehmer allein durch Zeitablauf irgendwann unkündbar. Auch für die Mitarbeiter in der Therapiepraxis gilt somit: Eine ständige Fortbildung - auch im PC-Bereich - ist zur Sicherung des eigenen Arbeitsplatzes dringend erforderlich.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 8 | ID 138327