01.02.2007 | Arbeitsrecht
Private Internetnutzung bei der Arbeit ist nicht immer ein Kündigungsgrund
Viele Praxisinhaber sehen es nicht gern, wenn Mitarbeiter während der Arbeitszeit das Internet auch für private Zwecke nutzen. Ein solcher „Missbrauch“ ist aber nicht gleich ein Grund für eine fristlose Kündigung. So sieht das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt an, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wird. Eine wesentliche Pflichtverletzung liegt allerdings vor, wenn der Mitarbeiter beispielsweise erhebliche Mengen von Daten aus dem Internet abruft oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers droht, weil strafbare oder pornografische Inhalte heruntergeladen werden. Daneben spielt auch die zeitliche Komponente eine wichtige Rolle. Im vorliegenden Fall sei das Fehlverhalten nicht so gravierend gewesen, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden musste (Urteil vom 02.03.2006, Az: 4 Sa 958/05).