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  • 01.06.2007 | Auszubildende

    Wettbewerbsverstoß in der Ausbildung

    Ein Auszubildender unterliegt wie Arbeitnehmer auch einem Wettbewerbsverbot. Verletzt er dieses schuldhaft, ist er seinem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Dies ergebe sich aus der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.  

     

    Hinweis: Als Arbeitgeber müssen Sie die Konkurrenztätigkeit nicht ausdrücklich verbieten. Im Gegenteil: Der Arbeitnehmer muss sich das Einverständnis des Arbeitgebers einholen (Urteil vom 20.9.2006, Az: 10 AZR 439/05). (Abruf-Nr: 063009)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 5 | ID 109896