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  • 01.12.2007 | Berufsrecht

    Berufsanerkennung von Therapeuten in der EU – Bundesrat stimmt Gesetz zu

    Am 28. März 2007 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe in der Europäischen Union (EU) beschlossen. Am 20. Oktober 2007 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Die dem Gesetz zugrunde liegende Richtlinie 2005/36/EG (Abruf-Nr: 071229) regelt die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungen der Heilberufe in der EU und die gegenseitige vorübergehende gelegentliche Dienstleistungserbringung.  

    Berufsausübung von Deutschen in der EU

    Wohnen Sie im Grenzland und wollen Sie im EU-Ausland Ihre Leistung als Physiotherapeut oder Masseur anbieten, so können Sie das tun, wenn Ihre Berufsqualifikationen als gleichwertig anerkannt sind. Erkundigen Sie sich aber bei den jeweiligen ausländischen Behörden, welche zusätzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls zu erfüllen sind. Bei einer erstmaligen Dienstleistungserbringung wird in der Regel Ihre Qualifikation im Interesse des Patientenschutzes überprüft. Auch der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse kann gefordert sein.  

    Berufsausübung von EU-Therapeuten in Deutschland

    Durch die Änderungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden Reglementierungen geschaffen, die sicherstellen, dass nur entsprechend qualifizierte Therapeuten in Deutschland tätig sein können. Verfügt der EU-Therapeut nicht über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung, so hat er nach seiner Wahl einen maximal dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Zudem dürfen keine strafrechtlichen Sanktionen gegen den Therapeuten verhängt worden sein. Ist dies doch der Fall, so kann die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden.  

    Vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit in Deutschland

    Wollen EU-Therapeuten vorübergehend oder gelegentlich ihren Beruf in Deutschland ausüben, müssen sie bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung bestimmte Nachweise erbringen (unter anderem den Nachweis über die Berufsqualifikation und erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache). Die Meldung ist jeweils jährlich zu erneuern, soweit die Berufsausübung erfolgen soll.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 10 | ID 116019