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  • 01.10.2009 | Betriebsausgaben

    Arbeitsverhältnis mit Kind: Erbrachte Arbeit nachweisen

    Arbeitet der Sohn nachweislich wöchentlich sieben Stunden im elterlichen Betrieb und stimmen Arbeitszeit und Tätigkeit mit den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag überein, ist das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen. Im Urteilsfall vor dem Finanzgericht Sachsen konnte die Mutter (Zahnärztin) anhand von Zeugenaussagen ihrer angestellten Praxismitarbeiter belegen, dass der Sohn vereinbarungsgemäß in der Praxis gearbeitet hat (Urteil vom 17.4.2009, Az: 6 K 1713/05, Abruf-Nr. 091915).  

    Hintergrund: Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angehörige nicht aus familiären Gründen, sondern aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschs tätig geworden ist. Nur dann kann der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Arbeitsverhältnis als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass unter den Angehörigen ein Vertrag wie unter fremden Dritten vereinbart wird und dass die Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden.  

    Praxistipp: Mündliche Absprachen sind zwar erlaubt. Um Nachweisprobleme zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge mit Angehörigen aber immer schriftlich abgefasst und ein Stundennachweis geführt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 2 | ID 130485