01.04.2007 | Bewirtungskosten
Voller Ausgabenabzug bei Bewirtung freier Mitarbeiter
Wenn Sie Ihre freien Mitarbeiter bei internen Schulungen bewirten, können Sie die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Die sonst übliche Beschränkung auf 70 Prozent der Aufwendungen greift nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz in diesem Fall nicht (Urteil vom 15.2.2006, Az: 1 K 1962/05, Abruf-Nr: 070358). Entscheidend ist, dass es sich um eine Schulung und nicht um die Anbahnung / Vertiefung von Geschäftsbeziehungen („Bewirtung aus geschäftlichem Anlass“) handelt. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht teilt (Az. der Revision: I R 75/06).
Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 6 | ID 89883