30.04.2009 | Haftungsrecht
Keine Überwachungspflicht bei wartenden Patienten
Ein im Behandlungsraum wartender Patient muss ohne besonderen Anlass nicht überwacht werden, so das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in seinem Urteil vom 4. Dezember 2008 (Az: 1 U 51/08). Es bestehe laut OLG keine generelle und ohne besonderen Anlass begründete Verpflichtung, einen wartenden Patienten zu überwachen und ihn vor eigenmächtigen und gefahrgeneigten Handlungen zu bewahren. Im zu entscheidenden Fall hatte sich eine Patientin vor Eintreffen des Arztes - in Erwartung einer Injektion - in knieender Haltung auf eine Behandlungsliege begeben und verletzte sich, als sie von dieser herunterfiel.
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 1 | ID 126365