01.10.2009 | Leserforum
Kann ein Praxisinhaber in der eigenen Praxis behandelt werden?
Auch Therapeuten können in die Situation kommen, dass sie eine therapeutische Behandlung benötigen. Liegt eine entsprechende ärztliche Verordnung vor, hat auch der Praxisinhaber - wie jeder Patient - die freie Wahl der Praxis. Entscheidet er sich demnach für seine eigene Praxis, kann er sich auch dort behandeln lassen. Bei diesem Vorgehen könnte es allerdings sein, dass die Krankenkasse des Praxisinhabers nachhakt. Liegen jedoch die nötigen Voraussetzungen vor, ist kein Regress zu befürchten. Ist der Therapeut privat versichert, gelten die gleichen Grundsätze, die auch bei anderen privat Versicherten üblich sind.
Beachten Sie: Sind Sie privat versichert und Teilhaber einer Gemeinschaftspraxis, müssen Sie beim Vertragsschluss auf die Vertretungsregelungen achten. Da man mit sich selbst keine wirksamen Verträge schließen kann (vgl. § 181 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), sollte die Vertretungsregelungen so gestaltet sein, dass auch ihr Partner den Vertragsschluss vornehmen kann. Eine andere Möglichkeit ist, in den vertraglichen Regelungen der Gemeinschaftspraxis festzulegen, dass die Geltung des § 181 BGB ausdrücklich ausgeschlossen wird.