04.03.2010 | Mietrecht
Therapeuten können ungehinderten Praxiszugang durch die Haustür verlangen
Als Therapeut haben Sie selbstverständlich ein Interesse daran, dass Ihre Patienten möglichst ungehinderten Zugang zu Ihrer Praxis bekommen, indem sie die Haustür durch „einfaches Stoßen“ öffnen können. Lästig kann es werden, wenn der Vermieter permanent die sogenannte „Schlossfalle“ aktiviert und die Patienten erst klingeln müssen, wenn sie die Praxis betreten wollen. Mit einer solchen „Verriegelungsaktion“, von der eine Zahnarztpraxis betroffen war, musste sich das Landgericht (LG) Itzehoe in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (Az: 7 O 191/08, Abruf-Nr: 093624) beschäftigen.
Das LG kommt zu dem Ergebnis, dass es für die Frage, ob ein Offenhalten der Haustür verlangt werden kann oder nicht, darauf ankommt, ob dies zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache erforderlich ist. Eine Abwägung der Interessen ergebe im konkreten Fall, dass der Zahnarzt einen Anspruch darauf habe, dass die Haustür während der Geschäftszeiten der Praxis geöffnet sei. Insbesondere bei einer Vermietung von Räumen zu Gewerbezwecken gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass die Mietsache jederzeit für Publikumsverkehr leicht zugänglich ist und den „Kunden“ möglichst ungehinderter Zugang gewährt wird.