01.04.2010 | Rechtsprechung
Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine
Gehaltskürzung
Ein Arbeitgeber darf seinem Angestellten wegen häufiger Toilettenbesuche nicht das Gehalt kürzen. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 21.1.10, Az: 6 Ca 3846/09).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit August 2008 als Rechtsanwalt bei der Kölner Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten angestellt war. Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der Arbeitgeber feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 8. bis 26. Mai 2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Er rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab. Der Arbeitnehmer setzte sich hiergegen mit der Begründung zur Wehr, dass er im vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe. Die Arbeitsrichter Köln entschieden, dass eine Kürzung des Gehalts aufgrund akuter Verdauungsprobleme unzulässig ist und gaben somit dem mittlerweile aus der Kanzlei ausgeschiedenen Arbeitnehmer recht.