06.10.2010 | Rechtsprechung
Rabatte und Zugaben von einem Euro sind zulässig
„Kleine Geschenke erhalten die Kundschaft!“ - dieses Sprichwort erfährt in der Therapiepraxis durch vielfältige Rechtsvorschriften leider einige Einschränkungen. Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es beispielsweise grundsätzlich unzulässig, den Patienten Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Eine Ausnahme gab es bisher für geringwertige Kleinigkeiten im Wert 25 bis 50 Cent. Nun hat der Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Werbegaben an Patienten im Wert von bis zu einem Euro zulässig sind, Werbegaben im Wert von fünf Euro dagegen nicht mehr (BGH-Urteil vom 9.9.2010, Az: I ZR 72/08, Abruf-Nr: 103208).
In den entschiedenen Fällen ging es um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen (Rückerstattung Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien, Bonuspunktesystem) bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Apotheken. Die Arzneimittel wurden zwar zu dem von der Pharmafirma festgesetzten Preis verkauft, der Patient erhielt allerdings auf anderem Weg einen Vorteil (Bonus, Gutschein etc.). Auf diese Weise erschien der Kauf wirtschaftlich günstiger.
Praxishinweis: Mit dieser Entscheidung ist festgestellt, dass zumindest die Zugabe oder der Rabatt von bis zu einem Euro auch im Fall einer Verordnung zulässig ist. Sobald die Entscheidungsgründe vorliegen, wird Ihnen „Praxisführung professionell“ die Möglichkeiten für Ihren Praxisalltag genauer beleuchten.
Weiterführender Hinweis
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