01.09.2008 | Rezeptabrechnung
Vorsicht bei fehlender Vertragsarzt- oder Betriebsstättennummer
Bereits in Ausgabe 6/2008 hat „Praxisführung professionell“ ausführlich über die neuen Pflichten bei der Prüfung von Rezepten berichtet. Am 1. Juli 2008 wurden nun die neuen Verordnungsvordrucke eingeführt. Damit das Rezept im Rahmen der elektronischen Abrechnung bearbeitet werden kann, ist seit 1. Juli sowohl die Angabe der Vertragsarztnummer (Lebenslange Arztnummer = LAN) als auch die Angabe der Betriebsstättennummer erforderlich. Sollte eine der beiden Nummern falsch angegeben sein, besteht für Sie als Therapeut nach den Angaben des IKK Bundesverbandes keine Pflicht, diese Angaben zu berichtigen. Fehlt hingegen auf dem Verordnungsvordruck eine der Nummern, muss diese mit der Angabe von neun Nullen (000000000) ergänzt werden – geschieht dies nicht, kann die Abrechnung des Rezeptes nicht gewährleistet werden.