04.08.2009 | Sozialversicherung
Sozialversicherungspflicht von freigestellten Arbeitnehmern
Bislang gingen die gesetzlichen Krankenkassen und die Rentenversicherungsanstalten davon aus, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nur so lange besteht, wie der Beschäftigte auch seine Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung stellt und dafür Lohn bzw. Gehalt erhält. Diese Ansicht wurde nun - zur Freude der Versicherer - widerlegt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 24. September 2008 festgestellt, dass es für das Bestehen einer Sozialversicherungs- und Beitragspflicht nicht in jedem Fall erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt (Az: B 12 KR 22/07 R sowie B 12 KR 27/07 R, Abruf-Nr: 083587 und 091257). Somit besteht die Versicherungs- und Beitragspflicht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer zwar noch Arbeitsentgelt bezieht, aber tatsächlich nicht mehr arbeitet.
Das Urteil bedeutet für Ihre Entgeltabrechnungen: Bei einer unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers (zum Beispiel Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag) endet die Sozialversicherungspflicht nicht mehr wie bisher am letzten Arbeitstag, sondern erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis auch tatsächlich beendet ist. Das heißt, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung so lange weiter besteht, wie ein Arbeitnehmer bis zum tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit erhält oder bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seinen Resturlaub nimmt.