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  • 01.10.2009 | Umsatzsteuer

    Leistungen einer Praxis auch dann umsatzsteuerfrei, wenn nur Angestellte über Berufsqualifikation verfügen

    Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu klarstellend entschieden, dass es nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität für die Umsatzsteuerfreiheit nicht auf die Rechtsform des Leistenden ankommt (Urteil vom 26.9.2007, Az: V R 54/05, Abruf-Nr: 073675). Dies bedeutet, dass auch Heilbehandlungsleistungen zum Beispiel einer Personengesellschaft dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, wenn zwar nicht die Gesellschafter selbst, wohl aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.  

    Im zu entscheidenden Fall betrieben die Klägerinnen eine physiotherapeutische Praxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ohne eine Qualifikation nach § 4 Nr. 14 UStG zu besitzen. Trotzdem blieben die von der GbR erbrachten therapeutischen Leistungen umsatzsteuerfrei, weil die bei der GbR angestellten Physiotherapeuten über die nötige Qualifikation verfügten.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 2 | ID 130484