03.03.2011 | Wettbewerbsrecht
Nur Podologen dürfen mit der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“ werben
Die Werbeanzeige einer Fußpflegerin (die keine Podologin ist!) mit dem Inhalt „Praxis für medizinische Fußpflege“ ist irreführend und damit verboten. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 3. Februar 2011 (Az: I-4 U 160/10).
Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Zielgruppe erwarte bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen erfolgt. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im Allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde.