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Weitergabe einer TAN am Telefon ist grob fahrlässig
| Wer am Telefon eine TAN weitergibt und dadurch Opfer eines Betrugs wird, handelt grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz (Amtsgericht [AG] München, Urteil vom 05.01.2017, Az. 132 C 49/15). |
Ein Ehepaar hatte seine Bank auf Schadenersatz verklagt. Die Ehefrau hatte eine Phishing-Mail erhalten, die als Absender den Namen der Bank trug. In der Mail wurde die Frau aufgefordert, ihren Zugang zum Online-Banking zu verlängern. Die Ehefrau klickte auf diesen Link und gab ihre Kontonummer und ihre Kontaktdaten an. Am folgenden Tag erhielt sie einen Anruf von einer Frau, die sich als Mitarbeiterin der Bank ausgab. Sie bat die Ehefrau darum, sich TAN-Nummern zu notieren, diese mit anderen TAN-Nummern zu vergleichen, die sie per SMS erhalten würde, und die letzte dieser Nummern der Anruferin durchzugeben. Daraufhin erhielt die Ehefrau eine SMS mit dem Wortlaut „Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES (...) mit BIC (...) lautet 253844“. Die Frau gab diese Ziffernfolge weiter. Daraufhin wurden 4.444,44 Euro vom Konto des Ehepaares auf das in der SMS angegebene Konto überwiesen. Die Bank des Ehepaares weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Das Gericht gab der Bank recht. Die Weitergabe der TAN per Telefon sei grob fahrlässig. Aus der SMS hätte die Ehefrau erkennen müssen, dass die TAN für eine missbräuchliche Überweisung bestimmt gewesen sei.