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  • · Arbeitsunfall

    In diesen Fällen wird aus der COVID-19-Infektion ein „Arbeitsunfall“ ‒ dann zahlt die BG

    Bild: © Me studio - stock.adobe.com

    | Eine COVID-19-Infektion kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, soweit sich Beschäftigte im Unternehmen angesteckt haben. Mit der Anerkennung können auch Langzeitschäden („Long COVID“) abgesichert werden ‒ etwa durch eine Rentenzahlung. Gerade in den Gesundheitsberufen mit körpernahen Tätigkeiten sind Personenkontakte unvermeidlich ‒ eine Ansteckung wird dann wahrscheinlicher. |

    So beantragen Sie einen Arbeitsunfall

    Meldepflichtig sind Unfälle in Ihrer Praxis (bzw. auf Betriebswegen, Dienstreisen, Wege von und zur Arbeit), bei denen ein Mitarbeiter getötet oder so sehr verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Als Praxisinhaber müssen Sie den Unfall bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW; iww.de/s5625) binnen drei Tagen anzeigen, nachdem Sie Kenntnis davon erlangt haben. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind dem Unfallversicherungsträger sofort per Telefon, Fax oder Mail zu melden. Für eine COVID-19-Infektion schreibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) folgendes Verfahren vor (online unter iww.de/s5626).

     

    • „Arbeitsunfall“ beantragen ‒ so geht`s ...

    Infektionskontakt nachweisbar

    • Der Beschäftigte hatte Kontakt mit einer infizierten Person im näheren Umfeld. Dieser dauerte länger als zehn Minuten, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske trugen.
    • Wichtig | In direkten Gesprächssituationen kann eine kürzere Zeitspanne ausreichen.
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    • Ansteckung nach mehr als zehn Minuten trotz Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske (hohe Raumkonzentrationen infektiöser Aerosole).

     

    Infektionskontakt nicht nachweisbar

    • Im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z. B. innerhalb eines Betriebs oder einer Schule) hat es nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben. Es gibt konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit.
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    • Für die Anerkennung müssen die Anzahl der infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, die Anzahl der üblichen Personenkontakte, die räumlichen Gegebenheiten (wie Belüftungssituation und Temperatur) sowie geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfelds dokumentiert werden.

     

    Infektionskontakt auf dem Arbeitsweg

    • Hat der Kontakt mit der infizierten Person auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden, kann unter den aufgeführten Bedingungen ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an Fahrgemeinschaften von Mitarbeitern zu denken.

     

    Wichtig | Bei der Prüfung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist stets zu klären, ob zum fraglichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Infizierten in nicht versicherten Lebensbereichen (z. B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.

     

    Ausnahmeregelungen sieht die DGUV noch für COVID-19-Infektionen in Kantinen und Gemeinschaftsunterkünften vor. Für Physiopraxen sind diese Regelungen nicht von Bedeutung.

    Vorteile der Absicherung durch die BG

    Als Arbeitgeber sollten Sie ein Interesse daran haben, dass die Berufsgenossenschaft (BG) zahlt, schließlich entrichten Sie Beiträge für Ihre Angestellten. Die Arbeitnehmer können Vorteile aus der Absicherung über die BG beziehen:

     

    • Längere Lohnersatzleistung als bei der Krankenkasse
    • Übernimmt Rentenzahlung bei Langzeitschäden
    • Finanziert die Rehabilitation zur Wiedereingliederung
    • Bezuschusst die berufliche Neuorientierung, damit der Betroffene schnell wieder in Lohn und Brot kommt

    Über 100.000 Fälle als Berufskrankheit, 10.000 Fälle als Arbeitsunfall anerkannt

    Wie die DGUV mitteilt, hat die gesetzliche Unfallversicherung seit Beginn der Pandemie bei 103.244 Versicherten COVID-19 als Berufskrankheit und bei 10.202 Versicherten als Folge eines Arbeits- oder Schulunfalls anerkannt (für alle Zahlenangaben gilt: Quelle DGUV, Stand: September 2021). Mit 78.294 festgestellten berufsbedingten Erkrankungen entfällt der Großteil des Geschehens auf den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021. Vor allem Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege sind betroffen. Seit Ausbruch der Pandemie bis Ende August 2021 starben insgesamt 84 Versicherte infolge einer Erkrankung an COVID-19. Laut vorläufigen Zahlen für das erste Halbjahr 2021 gab es deutlich mehr Berufskrankheiten, während Arbeits- und Wegeunfälle unter dem Niveau des Jahres 2019 blieben. Bislang fehlen noch Daten, um die Folgewirkungen abzuschätzen; insbesondere sei noch unklar, wie viele Versicherte an Long-COVID litten.

    Weniger Arbeits- und Schulunfälle

    Die Pandemie hat das Unfallgeschehen bei der Arbeit in der ersten Jahreshälfte 2021 weiter beeinflusst. Laut vorläufigen Zahlen der BGs und Unfallkassen gab es von Januar bis einschließlich Juni 392.847 Arbeitsunfälle und 86.792 Wegeunfälle. Das waren zwar mehr Unfälle als im Vorjahreszeitraum (367.016 bzw. 73.039), aber immer noch deutlich weniger als in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 (432.684 bzw. 91.558).

     

    Im ersten Halbjahr 2021 wurde an 8.127 Versicherte erstmals eine Unfallrente gezahlt. Das waren 608 weniger als im Vorjahreszeitraum. Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle stieg dagegen um 33 auf 204. Weitere 97 Versicherte starben infolge eines Wegeunfalls ‒ 9 weniger als im Vorjahreszeitraum. Die für die Schüler-Unfallversicherung zuständigen Unfallkassen verzeichneten insgesamt 185.310 Schulunfälle und 17.129 Schulwegunfälle. Das waren rund 39 Prozent bzw. 36 Prozent weniger als im ersten Halbjahr 2020 und rund zwei Drittel weniger Unfälle als im ersten Halbjahr 2019.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 4 | ID 47687041