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  • · Nachricht · HeilM-RL

    LHMB und BVB: Neue Diagnoseliste ist online!

    | Ab dem 01.01.2023 gilt bei langfristigem Heilmittelbedarf (LHMB; siehe PP 05/2021, Seite 5 ) und/oder besonderem Verordnungsbedarf (BVB) eine neue Diagnoseliste (vgl. PP 10/2022, Seite 1; Abruf-Nr. 48587052 ). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diese Liste nun veröffentlicht (online unter iww.de/s7273 ). |

     

    Bei LHMB und BVB kann die im Heilmittelkatalog vorgesehene Höchstmenge je Verordnung überschritten werden. Die Diagnoseliste enthält neben den ICD-10-Codes auch Hinweise zur Verordnung (z. B. Zeitraum nach Akutereignis, Mindest-/Höchstalter des Patienten, weitere Spezifikationen). Bei LHMB und/oder BVB ist nur alle zwölf Wochen eine ärztliche Kontrolle bzw. eine neue Verordnung notwendig. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17.11.2022 per Beschluss (online unter iww.de/s7252) klargestellt.

     

    • Klarstellungen durch den G-BA zur Zwölf-Wochen-Frist vom 17.12.2022
    • Eine Verordnung von notwendigen Heilmitteln für bis zu zwölf Wochen kann für alle ICD-10-Codes, die in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe einen besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 S. 4 SGB V begründen, ausgestellt werden. Die o. g. Hinweise zur Verordnung sind für Verordnung eines Heilmittels über einen Zeitraum von zwölf Wochen nicht bindend.
    • Ausgenommen sind ICD-10-Codes, die ein Mindest- oder Höchstalter vorsehen. Eine Verordnung über zwölf Wochen ist nur möglich, wenn sich der Patient in der angegebenen Altersspanne befindet.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 1 | ID 48758456