· Fachbeitrag · Heilmittel-Richtlinie
Korrekte Verordnung von Podologie
| Um Ärzten die korrekte Ausstellung von Podologie-Rezepten zu erleichtern, haben der GKV-Spitzenverband, der Verband der Podologen und der Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschland eine Arbeitshilfe herausgebracht. |
Die Arbeitshilfe gibt im Prinzip den Wortlaut der Heilmittel-Richtlinie wieder, die für eine podologische Behandlung keinen Regelfall vorsieht. Demnach gibt es drei gültige Diagnosen: das diabetische Fußsyndrom mit Neuropathie, das diabetische Fußsyndrom mit Angiopathie und das diabetische Fußsyndrom mit Neuropathie und Angiopathie. Aus der Verordnung muss klar hervorgehen, um welche Art des diabetischen Fußsyndroms es sich handelt. Ein Wagner-Stadium muss nicht angegeben sein. Wird jedoch eines mit einem Wert größer 0 angegeben, muss aus der Verordnung hervorgehen, welche Teile des Fußes im Stadium Wagner 0 podologoisch behandelt werden sollen. Fehlt diese Angabe, ist die Verordnung nicht abrechnungsfähig. Je nach Krankheitsverlauf soll eine podologische Behandlung alle vier bis sechs Wochen erfolgen. Die Begrenzung der Verordnungsmenge soll dem Arzt ermöglichen, sich zwischendurch ein Bild vom Therapiefortgang zu machen. Die um die Arbeitshilfe ergänzte Rahmenvereinbarung ist beim GKV-Spitzenverband abrufbar (www.gkv-spitzenverband.de).