· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Auch nicht anerkannte Heilberufler müssen BGW-Beiträge zahlen
| Ob ein Berufsträger verpflichtet ist, Beiträge an die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu zahlen, hängt allein vom Ziel seiner Tätigkeit ab. Es spielt keine Rolle, ob die jeweilige Tätigkeit als Heilberuf anerkannt ist oder nicht (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19.06.2018, Az. B 2 U 9/17 R). |
Geklagt hatte eine freiberufliche Geistheilerin. Da sie nicht als Heilpraktikerin anerkannt war, verweigerte sie die Beitragszahlung an die BGW. Das BSG wies die Klage ab. Bezüglich der Unfallversicherung bestehe eine Zugehörigkeit zum Gesundheitswesen. Maßgeblich für die Beitragspflicht sei nicht die Anerkennung als Gesundheitsberuf, sondern das Ziel der Tätigkeit. Und das bestehe auch bei einer „Geistheilerin“ darin, Krankheiten zu heilen.