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Heilpraktiker dürfen keine Tattoos per Laser entfernen
| Heilpraktiker dürfen keine Tattoo-Entfernung per Laser anbieten. Diese Tätigkeit ist allein entsprechend qualifizierten Ärzten vorbehalten. Der dagegengerichtete Eilantrag eines Unternehmens scheiterte vor Gericht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12.03.2021, Az. 7 L 2665/20 ‒ Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW ist möglich). |
Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte, gelte seit dem 31.12.2020 der § 5 Abs. 2 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV). Demnach dürfe die Tattoo-Entfernung nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Fort- bzw. Weiterbildung durchgeführt werden. Da dieser Arztvorbehalt dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung diene, sei er mit dem Recht auf freie Berufswahl nach Art. 12 Grundgesetz (GG) und dem Recht auf Ausübung eines Gewerbebetriebs nach Art. 14 GG vereinbar. Das Interesse des Unternehmens an der Fortführung seines gewerblichen Angebots trete hinter den Gesundheitsschutz zurück. Da die Regelung schon am 29.11.2018 erlassen worden sei, habe das Unternehmen ausreichend Zeit gehabt, sich auf die neuen Rahmenbedingungen einzustellen.