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  • · Fachbeitrag · Selbstzahlerleistungen

    Darf‘s wirklich ein bisschen mehr sein?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler

    | Upselling, also privat bezahlte Leistungen im Anschluss an oder im Zusammenhang mit einem Rezept, kann ein attraktives Zubrot einbringen. Damit Ihnen jedoch der Bissen nicht im Hals stecken bleibt, sollten Sie dabei einiges beachten. |

     

     

    Therapeuten sind keine Wurstverkäufer (© Minerva Studio - Fotolia.com)

    Vorsicht ist angebracht

    Um die wirtschaftliche Situation zu verbessern, bieten viele Praxen Selbstzahlerleistungen an. Aber: Jede Idee für eine privat gezahlte Leistung muss gut geprüft werden. Nicht alles, was sich rechnet, ist auch erlaubt. Neben Selbstzahlerleistungen, die unter Prävention und Selbsthilfe nach § 20 SGB V fallen, bieten Praxen manchmal auch Privatleistungen an, die eigentlich nicht ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen.

     

    Wenn Sie ein Konzept für Selbstzahlerleistungen entwickeln, sollten Sie sich nicht dazu verleiten lassen, die Angebote anderer Praxen ungeprüft zu übernehmen. Dabei kann es leicht passieren, dass Sie sich auf Glatteis begeben.

     

    MERKE |  Auch wenn Sie wissen, dass der ein oder andere Berufskollege etwas Ähnliches anbietet, sollten Sie immer prüfen, ob Ihr Selbstzahlerangebot zulässig ist. Denn das Gesetz sieht keine Ungleichbehandlung im Unrecht vor. Verstößt der Berufskollege mit seiner Maßnahme gegen ein Gesetz, wird aber nicht belangt, können Sie mit diesem Argument nicht Ansprüche gegen sich selbst abwenden.

     

    Kritische Upselling-Ideen

    Kennen Sie das? Ein Patient fragt Sie am Ende eines Rezepts, ob er weiter zu Ihnen kommen kann. Er möchte die Behandlung selbst bezahlen, weil er glaubt, dass sein Arzt ihm kein weiteres Rezept mehr ausstellt oder weil er sich den Gang zum Arzt sparen möchte. Sie fragen sich, ob Sie einfach weiter behandeln dürfen, wollen aber den „Kunden“ - wo Sie ihn schon einmal direkt in der Praxis haben und nicht aufwendig um ihn werben müssen - nicht verlieren. Auch wenn es nach leicht verdientem Geld aussieht: Sie dürfen nicht einfach auf Privatrechnung weiter therapieren.

     

    Privatverkauf einer zusätzlichen Therapie an gesetzlich Versicherte

    Durch die ärztliche Verordnung und den Heilmittelkatalog ist die Anzahl der Therapien eindeutig festgelegt. Nur die so festgelegten Therapien muss die gesetzliche Krankenkasse bezahlen. Der eine oder andere Patient wäre sicher bereit, weitere Therapien dazu zu kaufen - es ist aber nicht erlaubt, und zwar aus folgenden zwei Gründen:

     

    • 1. Grund: Hat der Patient noch Beschwerden, die weitere Therapien notwendig machen, dann ist er krank im medizinischen Sinn. Sie dürfen deshalb ohne (zusätzliche) ärztliche Verordnung keine weiteren Therapien verabreichen.
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    • 2. Grund: Behandlungen nach dem Heilmittelkatalog dürfen nur aufgrund ärztlicher Verordnung abgegeben werden. An dieser fehlt es, wenn Sie dem gesetzlich versicherten Patienten eine zusätzliche Therapie nach dem Heilmittelkatalog verkaufen.

     

    Verlängerung der Behandlungszeit gegen Entgelt

    Hängen Sie einfach an die vorgesehene Behandlungszeit weitere Therapieminuten oder ganze Therapieeinheiten dran, handeln Sie ebenfalls nicht im Einklang mit dem Heilmittelkatalog. Denn der Heilmittelkatalog gibt nicht nur die Art der Therapie, sondern auch die Behandlungszeit vor.

     

    Den Heilmittelkatalog haben Sie als Therapeut als verbindlich anerkannt. Verlängern Sie die Behandlungszeit bei einer Therapie, die im Heilmittelkatalog aufgeführt ist, würden Sie in der Verlängerung ohne ärztliche Verordnung behandeln. Dies wiederum ist verboten.

     

    FAZIT |  Benötigt ein Patient eine Heilmitteltherapie, weil er im medizinischen Sinn krank ist, dürfen Sie ihn nicht ohne Rezept weiter behandeln. Bieten Sie im Anschluss an eine Therapie Selbstzahlerleistungen an, die nicht im Heilmittelkatalog aufgeführt sind, unterliegen die Einnahmen daraus der Umsatzsteuerpflicht.

     

    Weiterführende Hinweise

    • BMF konkretisiert: Anschlussbehandlungen sind ohne Rezept umsatzsteuerpflichtig (PP 09/2012, Seite 18)
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 6 | ID 39240840