· Fachbeitrag · Verordnung
Fehlerfalle Empfangsbestätigung
von Silke Jäger, Fachjournalistin Gesundheitswesen, Marburg
| Patienten müssen auf der Rückseite einer Verordnung die erhaltenen Therapieeinheiten quittieren. Was sich so trivial anhört, ist jedoch eine Fehlerquelle und kann bei der Abrechnung der Rezepte zu Problemen führen. |
Das Maßnahmenfeld
Grundsätzlich dürfen Therapeuten nur die vom Arzt verordneten Leistungen abgeben und Patienten nur die Leistungen quittieren, die sie auch erhalten haben. Im Maßnahmenfeld sollte die Leistung eingetragen sein, die der Arzt verordnet hat. Es empfiehlt sich, immer eindeutige Angaben zu machen. Wenn Sie Abkürzungen oder Positionsnummern verwenden, ist es zum einen für den Patienten schwierig zu erkennen, welche Maßnahme er quittiert. Zum anderen kann es zu Schwierigkeiten mit der Krankenkasse kommen.
PRAXISHINWEIS | Schreiben Sie in der ersten Zeile die Leistung, die Sie abgegeben haben, vollständig aus und vermerken Sie direkt dahinter das Kürzel, das Sie in den folgenden Zeilen verwenden. So können Patienten und Krankenkasse gut nachvollziehen, was quittiert wurde. |
Hausbesuch quittieren lassen
Sie sollten sich den Hausbesuch quittieren lassen, auch wenn es rechtlich keine eindeutige Grundlage für die Krankenkassen gibt, Honorare zu kürzen, wenn der Hinweis „mit Hausbesuch“ bzw. „HB“ im Maßnahmenfeld fehlt.
Das korrekte Datum
Tragen Sie immer das tatsächliche Datum der Therapiesitzung ein. Krankenkassen kontrollieren die Daten auf Plausibilität und leiten Ermittlungsverfahren bei Betrugsverdacht ein, wenn bei der Prüfung Ungereimtheiten auffallen oder fordern Rückzahlungen.
PRAXISHINWEIS | Patienten dürfen zwar nachträglich vorhergehende Behandlungen quittieren, aber nicht Globalbestätigungen abgeben. Das heißt, Sie dürfen den Patienten nicht zu Anfang alle Unterschriften auf einer Verordnung eintragen lassen. |
Bestätigung durch andere Personen
Wenn Patienten nicht selbst unterschreiben können, dürfen berechtigte Vertreter oder Betreuungspersonen dies stellvertretend übernehmen. Es ist allerdings nicht erlaubt, dass Sie als behandelnder Therapeut stellvertretend quittieren. Selbst dann nicht, wenn der Patient dies ausdrücklich erlaubt.
PRAXISHINWEIS | Notieren Sie, welche Person stellvertretend unterschrieben hat, zum Beispiel „Ehefrau“ oder „Pflegepersonal“. |