Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.07.2014 · IWW-Abrufnummer 171900

    Landesarbeitsgericht München: Beschluss vom 24.02.2014 – 3 TaBV 92/13

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das elektronische Leserecht gem. § 34 Abs. 3 BetrVG erfüllt ist, wenn für die einfachen Betriebsratsmitglieder eine elektronische Lesemöglichkeit an einem sog. "gehärteten PC" im Vorraum zum Betriebsratssaal geschaffen worden ist, während die Mitglieder der Betriebsratsausschüsse über ein Leserecht an ihrem Arbeitsplatz-PC verfügen. Dies ist wegen des bestehenden Informationsvorsprungs der Ausschussmitglieder verneint worden, den § 34 Abs. 3 BetrVG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck gerade ausschließt. Darüber hinaus liegt keine Erfüllung des elektronischen Leserechts vor, wenn die Laufwerke des Betriebsrats in einer 15-minütigen Taktierung auf den sog. "gehärteten PC" kopiert werden. Aus dem elektronischen Leserecht leitet sich ein Anspruch auf Weiterleitung derjenigen E-Mails auf den zentralen E-Mail-Account des Betriebsrats ab, die Angelegenheiten des Betriebsrats betreffen, aber auf den persönlichen E-Mail-Accounts des Betriebsratsvorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder anderer Betriebsratsmitglieder eingegangen sind. Eine themenbezogene, zeitlich nicht konkretisierte Ablage in die Laufwerke des Betriebsrats genügt nicht (Orientierungssatz des LAG).


    Tenor: I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 8.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 29.05.2013 - 33 BV 386/12 - abgeändert: Der Betriebsrat der M. AG (Beteiligter zu 9.)) wird verpflichtet, den Antragstellern zu 1.) bis 8.) auf elektronischem Wege eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, zu ermöglichen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob das Recht der Antragsteller (Beteiligte zu 1.) bis 8.)) auf jederzeitige Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrats (Beteiligter zu 9.)) und seiner Ausschüsse erfüllt ist. Die Antragsteller sind Mitglieder des zu 9.) beteiligten Betriebsrats, der für die im ca. 5.000 Arbeitnehmer umfassenden Betrieb der Beteiligten zu 10.) im Jahr 2010 gewählt worden ist und aus 27 Mitgliedern besteht. 17 Mitglieder des Betriebsrats gehören der Liste der IG Metall an, nicht jedoch die Antragsteller. Die Beteiligten zu 3.), 4.) und 8.) sind freigestellte Betriebsratsmitglieder. Die Arbeitsplätze der Antragsteller wie auch die anderen Mitglieder des Beteiligten zu 9.) sind mit PCs ausgestattet. Neun Mitglieder des Betriebsrats arbeiten in einem Einzelbüro, 15 Mitglieder teilen sich mit anderen Arbeitnehmern ein Büro, zwei Mitglieder arbeiten in einer Fertigungshalle und bei einem Mitglied ist die Arbeitsplatzsituation unbekannt. In der Fertigungshalle wird der PC von mehreren Mitarbeitern gemeinsam genutzt. Elektronische Dokumente des Betriebsrats werden auf verschiedenen Laufwerken des IT-Systems der Arbeitgeberin gespeichert. Innerhalb des Betriebsrats bestand seit seiner Wahl im Jahr 2010 Streit über die Informations- und Einsichtsrechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Am 12.07.2011 wurde ein sog. "gehärteter PC" eingerichtet, über den für alle Betriebsratsmitglieder unter Verwendung eines sog. Userkeys und Passworts lesender Zugriff auf die Daten des Betriebsrats ermöglicht wird. Hierfür stellt ein zentraler Systemdienst automatisch sicher, dass Kopien der Laufwerke des Betriebsrats in einer Taktung von 15 Minuten erstellt und zur Einsicht bereitstehen. Für die Inhalte der kopierten Laufwerke im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 30.04.2013 (S. 7 - 10, Bl. 127 - 130 d. A.) Bezug genommen. Sende-, Druck- und Speicherfunktionen bestehen am "gehärteten PC" nicht. Der "gehärtete PC" befand sich zunächst im Sekretariat des Betriebsrats und war für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder nur zu den Öffnungszeiten des Betriebsratsbüros zugänglich. Seit September 2011 steht er im Vorraum zum Sitzungssaal des Betriebsrats, der bis zu 500 m von den Arbeitsplätzen der Betriebsratsmitglieder entfernt liegt. Ausschussmitglieder haben von dem an ihrem Arbeitsplatz befindlichen PC lesenden und schreibenden Zugriff auf die Dokumente des Ausschusses, dem sie angehören. Auf Vorschlag des Arbeitsgerichts im hiesigen erstinstanzlichen Verfahren wurde ein zentraler E-Mail-Account Anfang 2013 (wieder) eingerichtet bzw. aktualisiert, auf dem die Korrespondenz mit dem Betriebsrat erfolgen kann und auf den alle Betriebsratsmitglieder mit Lese- und Schreibrecht Zugriff haben. Hierüber informierte der Betriebsrat die Arbeitnehmer auf der Intranetseite auszugsweise wie folgt: "Neben der bereits bekannten Möglichkeit, ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens zu konsultieren, können nun Themen an den Betriebsrat über den vorgenannten Account adressiert werden. Auf den zentralen E-Mail-Account haben sämtliche Betriebsratsmitglieder Zugriff." Diejenige Korrespondenz, die auf dem persönlichen E-Mail-Account der Betriebsratsmitglieder einging und eingeht, wird von den jeweiligen Betriebsratsmitgliedern nach Information des Betriebsrats themenbezogen auf den Laufwerken des Betriebsrats zur Verfügung gestellt. Dies betraf u. a. die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat, weil sich die Arbeitgeberin über die persönlichen E-Mail-Accounts der jeweiligen Betriebsratsmitglieder, die sie in dem betreffenden Themenbereich für verantwortlich hält, gewandt hat und wendet. Mit ihren verschiedenen Haupt- und Hilfsanträgen haben die Antragsteller Einsicht in Datenbestände und die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats begehrt. Die jeweiligen Betriebsratsmitglieder, die von ihrem Arbeitsplatz-PC Zugriff auf die elektronischen Ausschussunterlagen hätten, hätten gegenüber denjenigen, denen dies verwehrt sei, einen Informationsvorsprung. Zudem sei über den "gehärteten PC" nur ein Zugriff auf selektierte Laufwerke des Betriebsrats möglich und ein Zugriff etwa auf das Laufwerk "BR_03-P§28.x" ausgeschlossen. Der neu eingerichtete zentrale E-Mail-Account des Betriebsrats müsse nachhaltig für die Kommunikation genutzt werden und dürfe sich nicht als "leere Hülse" erweisen. Der Betriebsrat hat die Zurückweisung aller Anträge beantragt. Aufgrund des höheren Bedarfs sei allen Ausschussmitgliedern ein lesender und schreibender Zugriff auf die Laufwerke der Betriebsratsausschüsse eingeräumt worden, dem sie angehörten. Dies sei anderen Betriebsratsmitgliedern, die zum Teil in Großraumbüros und Fertigungshallen arbeiteten, nicht zu gewähren, weil der Betriebsrat neben der Beachtung allgemeiner datenschutzrechtlicher Bestimmungen die besonderen Verschwiegenheitsobliegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht zu wahren und durch technische organisatorische Maßnahmen abzusichern habe. Der Ordner "BR_03-P§28.x" sei dem Betriebsrat unbekannt; hierzu habe auch nichts recherchiert werden können. Die E-Mail-Korrespondenz, soweit sie nicht im E-Mail-Account enthalten sei, könnte auf den Laufwerken des Betriebsrats themenbezogen eingesehen werden. Durch Beschluss vom 29.05.2013 - 33 BV 386/12 - hat das Arbeitsgericht München die Anträge zurückgewiesen. Soweit für die Beschwerde von Interesse hat es seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Anträge zu 1. und 2. auf jederzeitige uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände bzw. E-Mail-Korrespondenz am jeweiligen Büro-PC oder allgemein seien zulässig, weil hinreichend bestimmt. Die genaue Ausgestaltung der Einsichtnahme stehe dem Betriebsrat zu, weshalb im Antrag der genaue Speicherort und das genaue Speichermedium nicht anzugeben seien. Auch der (Hilfs-) Antrag zu 2. auf allgemeine Einsichtnahme sei unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsteller nur eingeschränkten Zugriff auf Datenbestände und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats hätten. Die erweiterten Einsichtsrechte der Ausschussmitglieder seien durch deren erhöhten Betriebsratsaufwand gerechtfertigt. Die Einrichtung und konkrete Ausgestaltung der Einsichtnahme am "gehärteten PC" trage dem Einsichtsrecht der einzelnen Betriebsratsmitglieder hinreichend Rechnung. Da die Antragsteller nicht alle über Einzelbüros verfügten und zwei der übrigen Betriebsratsmitglieder in einer Fertigungshalle arbeiteten, sei unter Datenschutzgesichtspunkten die Entscheidung gerechtfertigt, am Arbeitsplatz-PC keine umfassende Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats zu ermöglichen. Die Nutzung des "gehärteten PCs" zur Informationsbeschaffung sei den Betriebsratsmitgliedern ohne Lesezugriff auf die Ausschussunterlagen mit zumutbarem Aufwand möglich, da der Weg nicht so lang erscheine und die Beratung von Arbeitnehmern ohnehin in einem anderen Büro erfolgen müsse, weil die meisten Betriebsratsmitglieder nicht in Einzelbüros sitzen würden. Es seien aus dem Vortrag des Betriebsrats keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass über den vom Betriebsrat geschilderten Inhalt und Umfang der von ihm als "Laufwerke des Betriebsrats" freigeschalteten Laufwerke weitere Daten vorhanden sein sollten. E-Mails auf den persönlichen E-Mail-Accounts der Betriebsratsmitglieder seien in den jeweiligen Ordnern/Laufwerken themenbezogen hinterlegt. Zukünftig eingehende E-Mails auf ein persönliches Account der Betriebsratsmitglieder, insbesondere des Betriebsratsvorsitzenden, beträfen Fragen der internen Kommunikation, nicht aber die hier streitgegenständliche Frage der Einsicht in Dokumente und E-Mails auf elektronischem Wege. Die Speicherung auf CDs sei wegen der grundsätzlichen Archivierungsnotwendigkeit nicht generell bedenklich. Gegen diesen, ihnen am 23.08.2013 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 18.09.2013 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese am 21.10.2013 begründet. Die Antragsteller meinen, dass der den Ausschussmitgliedern gewährte Informationsvorsprung durch Einsichtnahmemöglichkeit in die Ausschussunterlagen am Arbeitsplatz-PC dem jederzeitigen und gleichen Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 4 BetrVG widerspreche. Dies folge aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung; beide seien darauf gerichtet, Privilegierungen von Betriebsratsmitgliedern nach Status und Freistellung zu verhindern. Der zeitliche Informationsvorsprung wirke sich auch in der täglichen Betriebsratsarbeit benachteiligend aus. Nach der Rechtsprechung sei der jederzeit möglichen Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats grundsätzlich Vorrang vor etwaigen datenschutzrechtlichen Beschränkungen einzuräumen. Die Antragsteller könnten keinen weiteren Vortrag zu fehlenden Daten bzw. Dateien, die Unterlagen des Betriebsrats darstellten, bringen, weil sie ihnen nicht bekannt seien. So sei am 10.05.2013 gar keine E-Mail-Korrespondenz im E-Mail-Account vorhanden gewesen; am 19.09.2013 habe sich eine E-Mail als Korrespondenz zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. der Stellvertreterin und den obersten zwei Hierarchieebenen der Arbeitgeberin befunden. Die Antragsteller beantragen, 1. auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 8.) den Beschluss des Arbeitsgerichts München - 33 BV 386/12 -, ausgefertigt am 19.08.2013, abzuändern und unter Rücknahme des Hauptantrags zu 2. als nunmehrigen Hauptantrag zu 2., 2. den Beteiligten zu 9.) zu verpflichten, den Beteiligten zu 1.) bis 8.) auf elektronischem Wege eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, zu ermöglichen. Der Beteiligte zu 9.) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antrag sei unbestimmt und deshalb unzulässig. Bei Zuerkennung des Antrags werde der Streit zwischen den Beteiligten über die Frage, ob das Einsichtsrecht bereits erfüllt sei, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Der Antrag sei auch unbegründet. Das Recht auf Einsichtnahme in die elektronischen Unterlagen des Betriebsrats und der Ausschüsse sei bereits dadurch verwirklicht, dass jedes Betriebsratsmitglied einschließlich der Antragsteller am "gehärteten PC" im Vorraum des Sitzungssaals des Betriebsrats Einsicht nehmen könne. Diese Möglichkeit sei "jederzeitig", weil den Betriebsratsmitgliedern ein Schlüssel zu diesem Vorraum zur Verfügung stehe. Die Kopien aller Betriebsratslaufwerke würden in 15-minütiger Taktung erstellt und zur Einsicht bereitgestellt. Die Tatsache, dass die Ausschussmitglieder daneben noch die Möglichkeit hätten, über das firmeneigene Netzwerk zu lesen und zu schreiben, führe nicht zu einem Informationsgefälle. Es diene der Zusammenarbeit der Ausschussmitglieder und sei daher durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Die Ausgestaltung der Art und Weise der Einsichtsmöglichkeit nehme der Betriebsrat im Rahmen seines Ermessens unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und der technischen Möglichkeiten selbst vor. Dabei sei zu beachten gewesen, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder über ein Einzelbüro verfügten und mindestens zwei Betriebsratsmitglieder in der Fertigungshalle und dort zusammen mit weiteren Arbeitnehmern einen Zugang zu einem PC hätten. Es treffe nicht zu, dass dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsmitglied Ma. eine Einsicht in die Personalausschussunterlagen elektronisch gewährt worden sei. Auf dem "gehärteten PC" sei der uneingeschränkte Eingriff aller Betriebsratsmitglieder auf alle elektronischen Daten des Betriebsrats unter den Laufwerken "BR.a, BR2000.p, BR_AQV.p, BR_ERA.p, BR_Sitzungen.p, BR_OEFFAUS.p, br-fp.p" und "br_ivaus.p" möglich. Dabei erscheine die Wegstrecke von max. 500 m als nicht zu lang, zumal derselbe Weg für jede Betriebsrats- bzw. Ausschusssitzung ebenso zurückzulegen sei. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, auf dem "gehärteten PC" seien nicht alle Unterlagen des Betriebsrats enthalten, sei nicht einlassungsfähig. Am 10.05.2013 sei ausweislich des Screenshots E-Mail-Korrespondenz vorhanden gewesen. E-Mails, die auf dem persönlichen Account der Betriebsratsmitglieder eingingen, würden themenbezogen gespeichert werden (vgl. zu den Einzelheiten hierzu den Schriftsatz des Betriebsrats vom 25.11.2013, S. 9 - 11, Bl. 238 - 240 d. A.). Es stelle eine ins Blaue geäußerte Befürchtung dar, es würden seitens des Betriebsrats etwaige E-Mails nicht zur Verfügung gestellt werden. Es könne dem Betriebsrat nicht zum Nachteil gereichen, dass die Arbeitgeberin es vorziehe, für die Kommunikation mit dem Betriebsrat auf die persönlichen E-Mail-Accounts des Betriebsratsvorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder anderer Betriebsratsmitglieder zurückzugreifen. Aus Gründen der Datensparsamkeit würden besonders datenintensive Dateien auf CDs abgespeichert, die im Betriebsratsbüro verwahrt und eingesehen werden könnten. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 18.10.2013 (Bl. 196 ff. d. A.), die Schriftsätze des Betriebsrats vom 25.11.2013 (Bl. 230 ff. d. A.) und 20.02.2014 (Bl. 256 ff. d. A.) sowie auf die Niederschrift der öffentlichen Anhörung vom 06.02.2014 (Bl. 247 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts wendet, § 87 Abs. 1 ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 89 Abs. 1 und 2 i. V. m. 87 Abs. 1 i. V. m. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der zu 9.) beteiligte Betriebsrat war gem. § 34 Abs. 3 BetrVG zu verpflichten, den Beteiligten zu 1.) bis 8.) auf elektronischem Wege eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, zu ermöglichen. a) Der Antrag ist zulässig; er ist insbesondere hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 ZPO. aa) Nach § 253 Abs. 2 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet, muss ein Antrag so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Für den in Anspruch genommenen Beteiligten muss bei Stattgabe der Entscheidung eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahme vom Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BAG, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 ABR 15/08 -, NZA 2009, 1218 Rn. 12; Beschl. v. 22.05.2012 - 1 ABR 11/11 -, NZA 2012, 1176 Rn. 15; Beschl. v. 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 -, NZA 2013, 1166 Rn. 14). Dabei ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann (vgl. BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 12). Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG, Beschl. v. 09.07.2013, aaO., Rn. 15). Für einen Antrag, der das Einsichtsrecht einzelner Betriebsratsmitglieder nach § 34 Abs. 3 BetrVG zum Gegenstand hat, ist nicht zu verlangen, dass in dem Antrag näher bestimmt ist, welche (technischen) Maßnahmen der Betriebsrat zur Verwirklichung des Einsichtsrechts vorzunehmen hat. Denn die Ausgestaltung der Art und Weise der Einsichtsmöglichkeit darf der Betriebsrat im pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und des technisch Möglichen selbst treffen (vgl. BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 13 und 27). "Ob die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen wurden, um die Einsichtnahme aller Betriebsratsmitglieder zu ermöglichen, ist (deshalb) gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen." (so BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 13). bb) Danach war der Antrag hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht den Antragstellern sowohl um eine vollständige als auch um eine jederzeitige Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats und seiner Ausschüsse sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, auf elektronischem Weg. Die Beteiligten streiten darüber, ob die bisherigen (technischen) Maßnahmen hierfür geeignet und ausreichend sind. Den Antragstellern geht es um die Frage, ob die Einrichtung und Funktionsweise des sog. "gehärteten PCs" ihr Einsichtsrecht gewährleistet. Darüber hinaus bezweifeln sie, dass das Verfahren zur Einstellung der E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats auf dem "gehärteten PC" ihr Ein-sichtsrecht erfüllt. Schließlich stellen sie in Abrede, dass auf dem "gehärteten PC" die Unterlagen des Betriebsrats und der Ausschüsse vollständig zur Verfügung gestellt werden. Damit steht fest, zu welchen Gegenständen das Einsichtsrecht zwischen den Beteiligten streitig ist und in Bezug auf welche Fragen der Betriebsrat bei Stattgabe des Antrags (neue) Maßnahmen zur Gewährleistung des Einsichtsrechts ergreifen müsste. Demgegenüber bezieht sich der Streit der Beteiligten nicht mehr auf die Archivierung der Dateien mittels CD. Es hat sich insoweit in der mündlichen Anhörung vom 06.02.2014 herausgestellt, dass die CDs im Betriebsratsbüro für alle Betriebsratsmitglieder in gleicher Weise zur Einsicht bereitliegen und insoweit kein Betriebsratsmitglied gegenüber einem anderen Betriebsratsmitglied einen Informationsvorsprung hat. b) Der Betriebsrat ist gem. § 34 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, den Antragstellern auf elektronischem Wege eine jederzeitige, uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche Datenbestände des Betriebsrats sowie in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, zu ermöglichen. Dieser Anspruch ist bislang nicht erfüllt. aa) Nach § 34 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung gehören zu den Unterlagen des Betriebsrats nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen. Dabei spielt die Form der Unterlagen - schriftlich in Papierform oder in Dateiform elektronisch auf Datenträger gespeichert - keine Rolle. Zu den Unterlagen i. S. d. § 34 Abs. 3 BetrVG zählt insbesondere auch das E-Mail-Konto des Betriebsrats, unter dem er seine Korrespondenz führt (vgl. BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 16). Die Einsichtnahmemöglichkeit soll nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BetrVG "jederzeit" bestehen. Für elektronische Unterlagen ist damit zu verlangen, dass sie "auf elektronischem Weg sofort zur Verfügung gestellt werden" (so BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 18). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BetrVG, nach dem sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen kann. Das Gesetz bringt damit den Grundsatz der gleichen Informationsmöglichkeiten zum Ausdruck. Es soll ausschließen, dass Mitglieder aufgrund ihres Status oder aufgrund übertragener Sonderaufgaben (z. B. als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter, als Ausschussmitglied, Systemadministrator oder als freigestelltes Betriebsratsmitglied) gegenüber Betriebsratsmitgliedern ohne besondere Funktionen über einen Informationsvorsprung verfügen (vgl. BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 19). Mit dem Recht auf jederzeitige Information bezweckt § 34 Abs. 3 BetrVG zudem, dass einzelne Betriebsratsmitglieder jederzeit die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren können. Dabei erstreckt sich das Kontrollrecht auch auf die Tätigkeiten des Vorsitzenden, der den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach außen vertritt. § 34 Abs. 3 BetrVG dient solchermaßen dem Minderheitenschutz (vgl. BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 21; ebenso schon LAG Niedersachsen, Beschl. v. 16.02.2001 - 16 TaBV 46/00 -, NZA-RR 2001, 249; zustimmend Fitting u. a., BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 34 Rn. 33 m. w. N.; ErfK/Koch, BetrVG, 14. Aufl. 2014, § 34 Rn. 2; GK-Raab, BetrVG, 9. Aufl. 2010, § 34 Rn. 32 f.). Danach verfügen Betriebsratsmitglieder mit unbeschränktem elektronischen Leserecht gegenüber Betriebsratsmitgliedern, denen das Leserecht nur in schriftliche Unterlagen gewährt wird, über einen erheblichen Informationsvorsprung, der mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar ist. Die Betriebsratsmitglieder mit unbeschränktem elektronischen Leserecht können die aktuellen Inhalte einer Datei zeitnah zur Kenntnis nehmen und haben so die Möglichkeit, Sachthemen auf aktuellem Stand zu erörtern, während die anderen Betriebsratsmitglieder erst abwarten müssen, bis die Dateien freigegeben und in Papierform abgelegt werden. Dieser Informationsvorsprung kommt in besonderem Maße zum Tragen, wenn nur bestimmte Mitglieder des Betriebsrats das jederzeitige Leserecht des E-Mail-Verkehrs haben, weil sich die Kommunikation über E-Mails durch ihre Unmittelbarkeit auszeichnet (vgl. BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 20). Das Einsichtsrecht einzelner Betriebsratsmitglieder ist unabdingbar und kann nicht durch Maßnahmen nach § 9 BDSG i. V. m. der dazu geltenden Anlage in Bezug auf personenbezogene Daten (§ 31 BDSG) beschränkt werden, §§ 99 Abs. 1 Satz 3, 102 Abs. 2 Satz 5, 79 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Der Betriebsrat hat vielmehr Maßnahmen zu treffen, die den Datenmissbrauch innerhalb seines Verantwortungsbereichs begrenzen, ohne das Leserecht für einzelne Betriebsratsmitglieder inhaltlich zu beschränken (vgl. BAG, Beschl. v. 12.08.2009, aaO., Rn. 26 und 27 a. E.). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall zu verneinen, dass das jederzeitige elektronische Einsichtsrecht für sämtliche Betriebsratsmitglieder durch die getroffenen (technischen) Maßnahmen erfüllt ist. (1) Denjenigen Betriebsratsmitgliedern, die Einsicht in Ausschussunterlagen am sog. "gehärteten PC" nehmen müssen, steht nicht in gleichem Maße die Möglichkeit zur Verfügung, Einsicht in die Ausschussunterlagen zu nehmen wie den Ausschussmitgliedern, denen an ihrem Arbeitsplatz-PC ein elektronisches Leserecht in die Ausschussunterlagen eingeräumt worden ist. Die Betriebsratsmitglieder mit alleiniger Einsichtnahmemöglichkeit am "gehärteten PC" müssen ihren Arbeitsplatz verlassen und die ca. 500 m zum Vorraum des Sitzungssaals des Betriebsrats zurücklegen. Dadurch kommt es zu zeitlichen Verzögerungen, die zwar nicht groß sein mögen, aber dennoch nicht mit § 34 Abs. 3 BetrVG in Einklang stehen, weil diese Norm gerade eine Information ohne zeitliche Verzögerung sicherzustellen bezweckt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2013 - 13 TaBV 11/02). Darüber hinaus kann es dadurch zu weiteren Verzögerungen kommen, als dass diese Betriebsratsmitglieder einen geeigneten Moment zum Verlassen des Arbeitsplatzes abpassen müssen, während die elektronische Lesemöglichkeit am Arbeitsplatz-PC eine Einsichtnahme "zwischendurch" ermöglicht. Der Informationsvorsprung, der den Ausschussmitgliedern durch das elektronische Leserecht von ihrem Arbeitsplatz eingeräumt ist, kann nicht mit der Zusammenarbeit der Ausschussmitglieder gerechtfertigt werden. Das Einsichtsrecht einzelner Betriebsratsmitglieder ist unabdingbar. Es dient gerade der Kontrolle auch der Ausschussmitglieder, die vor dem Hintergrund, dass elektronisch gespeicherte Daten leicht abzuändern sind, wenig effektiv ist, würde ein einfaches Betriebsratsmitglied darauf verwiesen werden können, den "gehärteten PC" im ca. 500 m entfernten Vorraum des Sitzungssaals des Betriebsrats unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe aufsuchen zu müssen. (2) Gegen eine sofortige Zurverfügungstellung auf elektronischem Wege durch das Einsichtsrecht am "gehärteten PC" spricht auch die Einrichtung eines Systemdienstes, der Kopien aller Betriebsratsunterlagen in einer Taktung von 15 Minuten erstellt und zur Einsicht bereitstellt. Damit kommt es immer zu einer zeitlichen Verzögerung von 15 Minuten. Zudem wird Einsicht nur in Kopien der Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse, nicht aber auch in die Originalunterlagen gewährt. Dieser Zwischenschritt wäre dann nicht erforderlich, wenn allen Betriebsratsmitgliedern unter Benutzung ihres persönlichen Userkeys unmittelbare Einsicht in die Laufwerke des Betriebsrats und seiner Ausschüsse vermittelt werden würde. (3) Ein jederzeitiges elektronisches Leserecht ist auch nicht in Bezug auf die E-Mail-Korrespondenz gewährleistet. Zwar ist inzwischen seit Anfang 2013 nach fast dreijähriger Amtszeit des bestehenden Betriebsrats ein E-Mail-Account des Betriebsrats eingerichtet worden. Es ist aber unstreitig und durch den Aushang anlässlich der Einrichtung des zentralen Betriebsrats-Accounts belegt, dass E-Mails der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer weiterhin auf den persönlichen E-Mail-Accounts des Betriebsratsvorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder der Ausschussmitglieder eingehen und erst nach Information des Betriebsrats themenbezogen auf dem "gehärteten PC" abgelegt werden. Damit geht die der E-Mail-Korrespondenz charakteristische Unmittelbarkeit verloren: Die Betriebsratsmitglieder haben zur Echtzeit des E-Mail-Eingangs weder Kenntnis vom Inhalt der E-Mail noch von der Häufigkeit vergleichbarer E-Mails, sodass ihnen die Möglichkeit genommen wird, Themen aus der Arbeitnehmerschaft etc. ihrerseits aktuell und zeitnah aufzunehmen. Diese Problematik ist durchaus dem Schutzbereich des § 34 Abs. 3 BetrVG zuzuordnen, denn Gegenstand des Einsichtsrechts sind sämtliche Materialien, die dem Betriebsrat zur Verfügung stehen, und mithin auch solche, die lediglich in ein "falsches Postfach" gelegt worden sind. Andernfalls können sich nicht alle Betriebsratsmitglieder über sämtliche Vorgänge im Betriebsrat informieren und ihre Kontrollrechte gegenüber Mitgliedern mit einem besonderen Status ausüben, wie es Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BetrVG ist. Deshalb kann das Recht auf jederzeitige Information über die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats einen Anspruch auf unverzügliche Weiterleitung derjenigen E-Mails von einem persönlichen E-Mail-Konto auf das zentrale E-Mail-Account des Betriebsrats begründen, die Angelegenheiten des Betriebsrats betreffen, es sei denn, dass dem Empfänger einer solchen E-Mail dies ausnahmsweise nicht zumutbar sei. Eine unverzügliche Weiterleitung von E-Mails, die Angelegenheiten des Betriebsrats betreffen, auf den zentralen E-Mail-Account würde verhindern, dass sich in einem viermonatigen Zeitraum wie vom 10.05. bis zum 19.09.2013 lediglich eine E-Mail zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin und den obersten zwei Hierarchieebenen des Arbeitgebers findet, wie auch der Betriebsrat nicht bestritten hat. (4) Schließlich ist das jederzeitige Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 3 BetrVG insoweit nicht erfüllt, als nicht nachgewiesen ist, dass sich alle Betriebsratsunterlagen auf den Laufwerken "BR.a, BR2000.p, BR_AQV.p, BR_ERA.p, BR_Sitzungen.p, BR_OEFFAUS.p, br-fp.p" und "br_ivaus.p" befinden. Diese Laufwerke sind vom Betriebsrat wiederholt als "von ihm als" Laufwerk des Betriebsrats "freigeschaltete Laufwerke" bezeichnet worden, was indiziert, dass es noch andere Laufwerke als mit dieser Bezeichnung gibt. Jedenfalls ist der Ordner "BR_03-P§28.x", der mit der regelmäßig für den Betriebsrat verwandten Abkürzung "BR" darauf hinweist, dass es sich dabei um eine Unterlage des Betriebsrats handelt, den Antragstellern bislang nicht zugänglich gemacht worden. Der Betriebsrat kann hierzu nicht einwenden, er habe nichts recherchieren können. Über die Arbeitgeberin, die das IT-System unterhält, wäre eine Aufklärung sehr wohl möglich gewesen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesamtverhalten des Betriebsrats Zweifel daran, dass alle Betriebsratsunterlagen auf die Laufwerke, die am "gehärteten PC" eingesehen werden können, freigeschaltet worden sind. So wurde der "gehärtete PC" erst am 12.07.2011 nach über einem Jahr des Bestehens des Betriebsrats eingerichtet und erst seit September 2011 durch Aufstellung im Vorraum zum Sitzungssaal des Betriebsrats jederzeit zugänglich gemacht. Der zentrale E-Mail-Account des Betriebsrats wurde erst Anfang 2013, also nach fast dreijährigem Bestehen des Betriebsrats, eingerichtet bzw. aktualisiert. Im Sommer 2013, nach mehr als dreijährigem Bestehen des Betriebsrats, fand sich in einem viermonatigen Zeitraum lediglich eine E-Mail als Korrespondenz zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin und den obersten zwei Hierarchieebenen des Arbeitgebers, was bei einem Betrieb mit ca. 5.000 Arbeitnehmern und einem 27-köpfigen Betriebsrat nicht die gesamte E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats darstellen dürfte. (5) Schließlich können die Gründe des Datenschutzes - wie ausgeführt - nicht zu einer Beschränkung des jederzeitigen Einsichtsrechts führen. Auch sind die Betriebsratsmitglieder nach den verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen Normen verpflichtet, Stillschweigen zu wahren. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass der Datenschutz gefährdet sei, wenn die Betriebsratsmitglieder Einsicht in den E-Mail-Account des Betriebsrats von ihrem Arbeitsplatzrechner nehmen, obwohl auch dort personenrelevante Daten eingehen können. Darüber hinaus dürften auch nicht alle Mitglieder der Ausschüsse über ein Einzelbüro verfügen, da lediglich neun Betriebsratsmitglieder einen Arbeitsplatz in einem Einzelbüro haben. Auch in einem Großraumbüro kann es wie in der Fertigungshalle dazu kommen, dass andere Arbeitnehmer elektronische Betriebsratsunterlagen auf dem Bildschirm des jeweiligen Betriebsratsmitglieds sehen. III. Nach § 2 Abs. 2 GKG werden Kosten für dieses Verfahren nicht erhoben. IV. Die Rechtsbeschwerde war für den Beteiligten zu 9) gem. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Frage, wann das jederzeitige elektronische Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 3 BetrVG bei Zurverfügungstellung von elektronischen Lesegeräten erfüllt ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

    RechtsgebietBetrVGVorschriftenBetrVG § 34 Abs. 3