· Fachbeitrag · Personenbedingte Kündigung
Kündigung bei Verdacht auf Arbeitszeitbetrug
| Der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sich der ArbN aller Wahrscheinlichkeit nach von zu Hause aus im Zeiterfassungssystem eingebucht hat, die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufnimmt. |
Sachverhalt
Der 1983 geborene ArbN arbeitete an unterschiedlichen Einsatzorten seit 2005 in unterschiedlichen Positionen. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft einzelvertraglicher Bezugnahme dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung.
Er wohnt mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die ebenfalls bei dem ArbG beschäftigt ist und überwiegend im Homeoffice tätig ist. Der ArbN arbeitete grundsätzlich im Dienstgebäude des Jobcenters. Für mobiles Arbeiten benötigte er die Zustimmung seiner Führungskraft. Die Arbeitszeit der ArbN des Jobcenters ist in einer Dienstvereinbarung geregelt. Aufgrund eines hohen Negativsaldos des ArbN führte der Geschäftsführer des Jobcenters Anfang 2020 mit ihm ein Mitarbeitergespräch und vereinbarte den Ausgleich des Negativsaldos binnen eines bestimmten Zeitraums. Das Terminal für die Zeiterfassung im Dienstgebäude befindet sich im Erdgeschoss des Haupteingangs in der Mitte des Gebäudes. Das Büro des ArbN befand sich im 2. Obergeschoss in der Nähe des Gebäudemittelteils. Um sich vom Rechner aus im Zeiterfassungssystem anzumelden, ist die Personalnummer und ein spezielles Kennwort erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob sich der ArbN im Homeoffice oder am Arbeitsplatz-PC im Dienstgebäude anmeldet.
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