29.11.2011
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 19.09.2011 – 7 Sa 161/11
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.01.2011 - 8 Ca 1481/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 01.11.2009 zutreffend eingruppiert ist und folglich zutreffend vergütet wird.
Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.05.2003 (Bl. 29 ff. d. A.) vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2006 bei der Beklagten als "Quartiersmanager" angestellt. Sie wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet. Zum 01.01.2004 wurde sie in die Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert (vgl. Bl. 31 d. A.). Zum 01.10.2005 wurde die Klägerin nach der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber im TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA) in den TVöD übergeleitet und der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 (individuelle Zwischenstufe 3 bis 4) zugeordnet. Im Mai 2006 wurde der Vertrag mit der Klägerin bis zum 31.12.2008 verlängert (vgl. Bl. 32 d. A.). In der Zeit vom 07.09.2007 bis zum 12.05.2008 befand sich die Klägerin in Elternzeit.
Vor deren Ablauf verständigten sich die Parteien auf eine Beschäftigung der Klägerin ab dem 13.05.2008 auf der neu eingerichteten Stelle "Sozialplanung", zunächst befristet bis zum 31.12.2008, wobei die Stelle nach der Entgeltgruppe 10 TVöD vergütet werden sollte (vgl. Bl. 37 d. A.). Die Klägerin wurde über den 31.12.2008 bis zum 31.12.2009 zunächst befristet weiterbeschäftigt, danach unbefristet.
Die Klägerin verfügt über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium der angewandten Geographie mit Schwerpunkt Raumentwicklung. Sie ist für die Sozialplanung und Sozialberichterstattung, Abteilung Stabsstelle Planung und Programme bei der Beklagten zuständig. Dabei hat sie unter anderem als alleinverantwortliche Autorin den Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Stadt C 2010 erstellt. Der Stelle liegt die Arbeitsplatzbeschreibung Organisationsziffer 500204 vom 10.09.2009 (vgl. Bl. 4 ff. d. A.) zugrunde, auf die Bezug genommen wird.
Im März 2010 hat die Beklagte die Klägerin nach § 28 a TVÜ-VKA in die sogenannte S-Entgelttabelle des Tarifvertrages für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst übergeleitet und die Klägerin seitdem nach der Entgeltgruppe S 12 mit 3.318,26 EUR brutto vergütet. Anlässlich dieser Überleitung hat die Beklagte festgestellt, dass der Klägerin auch nach Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Rückkehr aus der Elternzeit in der Sozialplanung und Sozialberichterstattung neben der Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 in Höhe von 3.232,60 EUR brutto weiter die Zulage aus Entgeltgruppe 11 Stufe 3 (individuelle Zwischenstufe 3 bis 4) gezahlt worden und folglich aus der Sicht der Beklagten eine monatliche Überzahlung von 196,03 EUR brutto gegeben war. Die Beklagte hat sodann unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für den Zeitraum September 2009 bis Februar 2010 insgesamt 689,21 EUR gemäß korrigierter Gehaltsabrechnung (vgl. Bl. 39 ff. d. A.) von der Klägerin zurückverlangt. Hinsichtlich dieses Rückforderungsbetrages sind monatlich ca. 100,00 EUR von der Vergütung der Klägerin einbehalten worden.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die Beklagte sei zur Rückforderung nicht befugt und zudem sei sie in die Entgeltgruppe 13 TVöD VKA einzugruppieren. Denn ihr Hochschulstudium sei Voraussetzung für ihre Einstellung gewesen. Ihre Tätigkeit gemäß der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe II a Ziffer 1 a BAT, was der Entgeltgruppe 13 TVöD VKA entspreche. Ihre vertraglich auszuübenden und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten stellten sich wie folgt dar:
1.1 Sozialplanung und Sozialberichterstattung;
1.2 Teilhabeplanung;
1.3 Pflegestrukturplanung;
1.4 Mitarbeit in weiteren Arbeitsgemeinschaften;
1.5 weitere Tätigkeit.
Zur näheren Darstellung der insoweit tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 72 bis 74 d. A.) Bezug genommen.
Bei diesen Tätigkeiten handelte es sich insgesamt um solche, die in vollem Umfang Tätigkeiten von Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechen und folglich die Merkmale der Vergütungsgruppe II a Nr. 1 a BAT erfüllten, so dass sie nach den Grundsätzen der Tarifautomatik in die Entgeltgruppe 13 TVöD VKA eingruppiert sei. Da sie nicht im sozialen Erziehungsdienst arbeite, finde die S-Tabelle keine Anwendung. Folglich sei sie zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrages aufgrund Fehlens einer Überzahlung nicht verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 689,21 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2010 zu zahlen,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2009 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD VKA zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 11.12.2010, ab dem jeweiligen Verdienstgehaltszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
im Hinblick auf die in der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin enthaltenen Tätigkeitsmerkmale sei der Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst anwendbar. Die Wertigkeit der Stelle nach der Entgeltgruppe S 12 begründe sich damit, dass sich die Tätigkeit der Klägerin einerseits von der Regeltätigkeit eines Sozialarbeiters abhebe, andererseits aber das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" auch nicht zu einem Drittel erfüllt werde. Die planerische Tätigkeit der Klägerin sei von der Schwierigkeit her nicht mit dem Aufgabenfeld des Jugendhilfeplaners gleichzusetzen, hebe sich jedoch von der Normaltätigkeit ab. Deshalb sei das Heraushebungsmerkmal "schwierige Tätigkeit" zu bejahen. Die Klägerin stehe sich im Übrigen nach der Überleitung in die Entgeltgruppe S 12 bei einem jetzigen monatlichen Gehalt von 3.318,26 EUR brutto nicht schlechter als bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 (3.232,60 EUR brutto). Die Rückforderung des der Klägerin auch vorprozessual im Einzelnen erläuterten Betrages von 689,21 EUR sei folglich berechtigt.
Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD VKA stehe der Kläger nicht zu, weil das die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe II a Nr. 1 a BAT voraussetze. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche aber auch dann nicht zeitlich zumindest zur Hälfte den Anforderungen der Vergütungsgruppe II BAT, wenn man sie insgesamt als einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des Tarifrechts betrachte. Die erste Fallalternative der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT komme schon deshalb nicht in Frage, weil ihre jetzige Tätigkeit als Sozialplanerin ihre absolvierte wissenschaftliche Hochschulausbildung im Bereich Geographie/Raumentwicklung nicht erfordere. Auch eine Eingruppierung nach der zweiten Alternative sei nicht möglich, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass ihre Stelle einen akademischen Zuschnitt gerade erfordere. Vielmehr entspreche die Tätigkeit der Klägerin, auch wenn sie eine erhebliche geistige Initiative, kommunikative Fähigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Einrichtungen verlange, der Tätigkeit, die von einem Sozialarbeiter mit Hochschulstudium ausgeübt werden könne.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.01.2011 - 8 Ca 1481/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 70 bis 82 d. A. Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 21.02.2011 zugestellte Urteil hat sie durch am 14.03.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 26.04.2011, die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 23.05.2011 einschließlich verlängert worden war.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die durch das Studium vermittelte Kenntnisse und Fähigkeiten seien die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit bei der Beklagten gewesen und seien es auch nach wie vor. Gerade die Verbindung von Sozialwissenschaft und Stadtplanung/Raumentwicklung sei kennzeichnend für die Tätigkeit der Klägerin. Entsprechende Kenntnisse würden nur durch ein Fachhochschulstudium vermittelt. Es sei ihre wesentliche Aufgabe, den Bericht zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Stadt C eigenverantwortlich zu erstellen und fortzuschreiben. Dies mache einen Anteil von 55 Prozent an ihren Arbeiten aus. Die darüber hinaus notwendige Teilfachplanung nach Ziffer 3.1.2 der Stellenbeschreibung mache weitere 30 % der Tätigkeit aus. Ein akademisches Arbeiten im Sinne des Überschauens von Zusammenhängen und die selbständige Ergebnisentwicklung sei für ihre Tätigkeit zwingend erforderlich.
Die Eingruppierung in die S-Tabelle (TVöD) durch die Beklagte sei unabhängig davon unzutreffend. Die Klägerin sei in jedem Fall nach TVöD VKA zu vergüten.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.05.2011 (Bl. 110 bis 112 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.01.2011 zum Aktenzeichen 8 Ca 1481/10 abzuändern und nach den klägerischen Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die streitgegenständliche Einbehaltung eines Teils des Arbeitsentgelts sei zu Recht erfolgt. Im Übrigen könne die Klägerin die von ihr geltend gemachte Eingruppierung nicht verlangen. Der Anlage 3 zum TVÜ-VKA sei zu entnehmen, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD nur für Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung voraussetzen, in Betracht komme. Die Klägerin verfüge zwar über eine derartige Ausbildung; für die auszuübende Tätigkeit im Bereich Sozialplanung und Sozialberichterstattung sei diese aber nicht erforderlich. Wenn die Klägerin z. B. vortrage, ein wesentlicher Bestandteil der Arbeiten sei die "eigenständige Datenerhebung", die Festlegung "bestimmter Berichtsmerkmale" und ggf. auch die Erstellung eines "Pflichtenheftes für zusätzliche empirische Verfahren", so lasse dies keine Rückschlüsse dahin zu, dass entsprechende Arbeiten nur mit einem akademischen Hochschulabschluss ordnungsgemäß bearbeitet werden könnten. Derartige Aufgaben könnten ohne Zweifel auch Fachhochschulabsolventen ausführen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 08.06.2011 (Bl. 118 bis 121 d. A.) nebst Anlage (Bl. 122 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 19.09.2011.
Entscheidungsgründe
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass zum einen der teilweise Entgelteinbehalt durch die Beklagte gerechtfertigt ist und zum anderen, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachte Eingruppierung nicht verlangen kann. Die Klage ist, was das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, voll umfänglich unbegründet. Gleiches gilt für die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 der Anlage 1 zum TVÜ-VKA.
Für das Arbeitsverhältnis galt aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien bis zum 30.09.2005 der BAT und danach der TVöD (VKA), weil der TVöD ein den BAT ersetzenden Tarifvertrag ist und die Beklagte ihm in seiner Fassung für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände unterfällt. Die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages nimmt auf diese Ersetzung ausreichend Bezug.
Folglich ist die der Klägerin zustehende Vergütung auch nach dem 01.10.2005 und damit im von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum ab dem 01.11.2009 anhand der Anlage 1 a zum BAT zu ermitteln. Der an diesem Tag in Kraft getretene TVöD sieht gemäß § 15 Abs. 1 vor, dass Beschäftigte ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe der Entgeltgruppe erhalten, in der sie eingruppiert sind. Bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die Weitergeltung der §§ 22, 23 BAT und damit auch der Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT.
Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT ist ein Angestellter in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal in die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen eine Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, S. 608 ff.).
Die hier maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II Untergruppe 1 a BAT VKA haben folgenden Wortlaut:
1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)"
Die Protokollerklärung Nr. 2 lautet:
"Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.
Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. - vorgeschrieben war."
Danach hat, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, die Tätigkeit der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT VKA auch dann nicht erfüllt, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass ihre gesamte Arbeitstätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne bildet.
Die Voraussetzungen der ersten Fallalternative der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT VKA sind nicht erfüllt. Denn diese gilt für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit. Folglich muss die Tätigkeit der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung des betreffenden Angestellten entsprechen. Sie muss also die Fähigkeit erfordern, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständige Ergebnisse zu entwickeln. Sie muss einen akademischen Zuschnitt haben. Es genügt nicht, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder sinnvoll bzw. erwünscht sind. Sie müssen vielmehr im hier maßgeblichen Zusammenhang für die Ausübung der Tätigkeit notwendig, also erforderlich sein (BAG 18.09.1999, NZA 2000, 378).
Zwar verfügt die Klägerin über eine abgeschlossene Hochschulausbildung der angewandten Geographie mit dem Schwerpunkt Raumentwicklung. Inwieweit ihre jetzige Tätigkeit im Bereich Sozialplanung und Sozialberichterstattung bei der Beklagten diesem Studium entspricht, ist im Hinblick auf fehlenden konkreten substantiierten Tatsachenvortrag im Einzelnen nicht ersichtlich.
Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der zweiten Fallalternative der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT VKA. Denn die Klägerin ist keine sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt.
Eine "entsprechende Tätigkeit" im Sinne dieser Alternative liegt dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten ohne notwendigen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten akademischen Fachdisziplin dennoch ein Urteilsvermögen, einen Bildungsstand und Allgemeinwissen eines gleich in welchem besonderen oder allgemeinen Fachgebiet ausgebildeten Akademikers, also eine nicht fachspezifische, sondern allgemein akademische Qualifikation erfordert (BAG 15.03.2006, ZTR 2006, 590). Aus dem System der Vergütungsordnung ergibt sich, dass der "sonstige Angestellte" Tätigkeiten der gleichen Wertigkeit auszuüben hat, wie der Angestellte mit der verlangten Ausbildung (BAG 11.02.2004, BAGE 109, 308). Der Begriff der "entsprechenden Tätigkeit" ist in beiden Alternativen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT VKA gleichbedeutend. Ob ein (sonstiger) Angestellter eine einer akademischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er ohne das Urteilsvermögen, wie es ein einschlägig ausgebildeter Akademiker aufweist, seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen kann. Es muss nachvollziehbar und erkennbar sein, dass gerade akademisches Arbeiten im Sinne von Überschauen von Zusammenhängen in Verbindung mit der selbständigen Ergebnisentwicklung für das Arbeitsergebnis schlechthin erforderlich ist.
Zur weiteren Darstellung der Auslegung der hier maßgeblichen Tätigkeitsmerk-male wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (= S. 12 = Bl.80 d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer teilte die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Sachvortrag der Klägerin diesen Anforderungen vorliegend nicht genügt. Sie hat zwar im Einzelnen auf der Arbeitsplatzbeschreibung aufbauend dargelegt, welche Tätigkeiten sie bei der Beklagten verrichtet. Warum eine konkrete akademische Ausbildung für ihre Arbeit bei der Beklagten notwendig ist, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten sie verfügt und warum sie ihre Aufgaben ohne diese nicht ordnungsgemäß erledigen könnte, hat sie jedoch nicht vorgetragen. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (= S. 13 = Bl. 81 d. A.) Bezug genommen.
Die als Leistungsklage zulässige Zahlungsklage ist unbegründet. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf ausdrücklich Bezug (= S. 13, 14 = Bl. 81, 82 d. A.).
Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Es wird im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23.05.2011 (Bl. 110 bis 112 d. A.) lediglich im allgemeinen behauptet, die tariflichen Merkmale seien erfüllt. Konkreter Tatsachenvortrag, wie er nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts notwendig wäre, fehlt vollständig. Da das Berufungsvorbringen der Klägerin keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, sondern lediglich deutlich macht, dass die Klägerin - nachvollziehbar - die umfänglich begründete und von der Kammer für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Auch der Hinweis, die Eingruppierung in die S-Tabelle (TVöD) sei für sich genommen unzutreffend, genügt ohne das Hinzutreten weiterer, von der Klägerin nicht vorgetragener Umstände, nicht, die angefochtene Entscheidung, wie von der Klägerin gewünscht, abzuändern.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien der § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.