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Verweigerung einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio wegen Sinti-Namens ist Diskriminierung
| Lehnt ein Fitnessstudio die Mitgliedschaft einer Person mit Sinti-Namen ab, liegt eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vor. Die abgelehnte Person hat in diesem Fall nach § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung (Amtsgericht [AG] Neumünster, Urteil vom 18.11.2022, Az. 39 C 305/22). |
Die Klägerin, eine Sinteza, trug einen regional als Familiennamen deutscher Sinti bekannten und verbreiteten Namen. Ein Fitnessstudio hatte sie im Juni 2021 angeblich wegen pandemiebedingter Einschränkungen abgewiesen. Auch ihren Verwandten gleichen Namens war zuvor schon die Mitgliedschaft verweigert worden. Das Studio hatte allerdings im Juni 2021 aktiv um neue Mitglieder geworben und zwei Freundinnen der Klägerin aufgenommen. Das Gericht sprach der Klägerin 1.000 Euro zu. Es bestehe kein Zweifel, dass das Fitnessstudio sie nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit abgewiesen habe. Der Betreiber habe keinen plausiblen Grund für die Abweisung der Klägerin liefern können. Auch, dass das Fitnessstudio Angehörige anderer Minderheiten als Mitglieder habe, sei kein Argument gegen Vorbehalte gegenüber Sinti.