· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Wer als „freier Mitarbeiter“ im Fitnessstudio nur das vorgegebene Programm ausfüllt, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt
| Viele Fitnessstudios beschäftigen Trainer als freie Mitarbeiter. Wer aber als solcher nur das vorgegebene Programm des Studios ausfüllt, ist ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer (Landessozialgericht [LSG] München, Beschluss vom 18.08.2023, Az. L 7 BA 72/23 B ER). |
Der Betreiber eines Fitnessstudios wandte sich per Eilantrag gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Studio beschäftigte freie Mitarbeiter, die in den Räumen des Studios Kurse anboten. Ihre Leistungen stellten die Kursleiter dem Studiobetreiber nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen in Rechnung. Nach einer Betriebsprüfung hatte die DRV die freien Mitarbeiter als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingestuft. Wie auch die Erstinstanz lehnte das LSG München den Eilantrag ab.
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