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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Digitale-Dienste-Gesetz: Bitte prüfen und aktualisieren Sie das Impressum auf Ihrer Praxiswebsite!

    | Auch Praxiswebsites haben ein Impressum. Und im Impressum finden sich ‒ meist am Anfang ‒ auch häufig Hinweise auf das Telemediengesetz (TMG), z. B. „Diensteanbieter gemäß § 5 TMG“ oder „Pflichtangaben nach § 5 TMG“. Doch am 14.05.2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Daher ist der Hinweis auf das TMG im Impressum falsch. Um mögliche Abmahnung zu vermeiden, sollten Sie Ihr Impressum zeitnah aktualisieren |

     

    • So funktioniert die Aktualisierung
    • Überprüfen Sie zunächst, ob in Ihrem Impressum das TMG erwähnt ist.
    • Entfernen Sie bitte die Angabe des Gesetzes komplett, z. B. in „Diensteanbieter“ oder „Impressum“.
    • Ändern Sie die Angaben bitte NICHT in „Impressum gem. § 5 DDG“, sondern entfernen Sie einfach die Angabe des Gesetzes insgesamt. So vermeiden Sie zukünftige Anpassungen. Keine Sorge: Bei den Informationspflichten besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Nennung des zugrunde liegenden Gesetzes!
    • Wenn Sie dennoch einen entsprechen Passus einfügen möchten, dann bitte wie folgt: „Angaben gemäß §§ 5, 6 DDG: …“.
    • Sollten Sie das Kürzel auch in Ihrem Newsletter, in Ihrem Datenschutzhinweis oder in Ihren Social-Media-Kanälen verwenden, muss dieses ebenfalls entfernt werden.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 1 | ID 50073403