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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitgeber dürfen einheitliche Dienstkleidung vorschreiben

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten anweisen, einheitliche Dienstkleidung zu tragen. Dies hat das Arbeitsgericht (AG) Cottbus mit Urteil vom 20. März 2012 bestätigt (Az: 6 Ca 1554/11). |

     

    Der Fall

    Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihre Angestellten auf einem Merkblatt über ihre Entscheidung zur Einführung einheitlicher Dienstbekleidung für alle Mitarbeiter informiert. Ein Großteil der Kleidung sollte vom Personal selbst gegen Beleg erworben werden - 200 Euro versprach die Arbeitgeberin einmalig zu erstatten. Die bei ihr langjährig beschäftigte Klägerin erschien zur Arbeit, ohne die Kleidungsvorgaben einzuhalten. Die Beklagte mahnte sie daraufhin schriftlich ab und stellte sie für den Erwerb der Dienstkleidung einen Tag lang von der Arbeit frei. Als sich die Klägerin auch in der Folgezeit nicht an die Dienstkleidungsweisung hielt, erhielt sie von der Beklagten zunächst eine weitere Abmahnung und später eine verhaltensbedingte Kündigung.

     

    Die Entscheidung

    Die Klage gegen die Kündigung wies das AG als unbegründet zurück, da es die Kündigung als wirksam ansah. Die Klägerin habe durch die beharrliche Missachtung der Kleidungsvorgaben ihre vertraglichen Pflichten mehrfach verletzt. Aufgrund der Missachtung zweier ordnungsgemäßer Abmahnungen sei mit weiteren Vertragspflichtverletzungen zu rechnen gewesen. Unter Berücksichtigung aller Interessen und Umstände des Einzelfalls hielt das Gericht ihre Weiterbeschäftigung über den Ablauf der geltenden Kündigungsfrist hinaus für unzumutbar.

     

    Das AG verwies explizit auf das Weisungsrecht von Arbeitgebern, das diesen erlaube, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung ihrer Angestellten nach billigem Ermessen einseitig näher zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. In Bezug auf die Dienstkleidung griffen im entschiedenen Fall weder kollektiv- noch individualrechtliche Regelungen. Die Bekleidungsanweisung der beklagten Arbeitgeberin sei nicht zu beanstanden und die Klägerin daher verpflichtet gewesen, ihr Folge zu leisten.

     

    FAZIT | Das Urteil des AG hat für therapeutische Praxen besondere Relevanz. Denn es bestätigt, dass das Arbeitgeberinteresse an einem einheitlichen Erscheinungsbild aller Angestellten deren mögliches individuelles Interesse überwiegt, während der Arbeit Kleidung der persönlichen Wahl zu tragen. Zudem stellt es klar, dass die Weisung, sich die vorgeschriebene Kleidung selbst zu beschaffen und dafür finanziell in Vorlage zu treten, regelmäßig keine zu schwerwiegende Belastung der Beschäftigten darstellt, sodass ihr Folge zu leisten ist.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 13 | ID 35296220