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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Fragen im Check: Kein Lohn ohne Arbeit ‒ gilt das immer?

    | Wann darf der Arbeitgeber Teile des Lohnes einbehalten und wie sieht es mit Urlaub und Mehrarbeit aus? Wie muss der Arbeitgeber abmahnen und was gilt in der Probezeit? Diese und weitere Fragen werden wir in den nächsten PP-Ausgaben in loser Folge beantworten. |

    „Wer nicht arbeitet, erhält keine Vergütung“ ‒ aber ...

    Es gilt der Grundsatz „Der Arbeitnehmer erhält keine Vergütung, wenn er zu der festgesetzten Arbeitszeit nicht arbeitet“. Von diesem Prinzip gibt es aber viele Ausnahmen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitspflicht kann sich ergeben

    • aus einzelnen gesetzlichen Vorschriften
    • aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (arbeitsrechtlicher Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. allgemeine Rechtsinstitute wie die betriebliche Übung)

    ... in diesen Fällen gibt es Anspruch auf bezahlte Freistellung

    Der Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 BGB).

     

    PRAXISTIPP | Ein Anspruch besteht bei

    • der eigenen Hochzeit, sowie der Hochzeit der Kinder.
    • der goldenen Hochzeit der Eltern.
    • der Niederkunft der Ehefrau, nicht bei Niederkunft der nicht verheirateten Lebensgefährtin.
    • Todesfällen im engsten Familienkreis.
    • gegebenenfalls auch bei Umzug des Arbeitnehmers, allerdings nur unter ganz besonderen Umständen, z. B. wenn der Umzug betrieblich veranlasst ist oder es dem Arbeitnehmer nicht möglich bzw. zumutbar ist, den Umzug in seiner Freizeit durchzuführen.
    • anderen familiären Ereignissen, wie zum Beispiel Geburtstage, Hochzeiten, Taufe oder sonstige religiöse Feste können die Voraussetzungen des Freistellungsanspruches erfüllen, sofern es für den Arbeitnehmer unverzichtbar ist, anwesend zu sein. Hier müssen die Umstände des konkreten Einzelfalles abgewogen werden.
    • der Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, zum Beispiel bei der Tätigkeit als Schöffe bei Gericht.
     

     

     

     

    Quelle: ID 50303109