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BAG: „Wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis“ muss vorformulierten Entwurf des Arbeitnehmers nicht übernehmen
| Ein Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis“ vorsieht und keine weitere Ausformulierung des Wortlauts vorgibt, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, einen nachträglich vorgelegten Entwurf des Arbeitnehmers wörtlich zu übernehmen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 14.02.2017, Az. 9 AZB 49/16 ). |
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer auf die gerichtliche Durchsetzung eines von ihm formulierten Arbeitszeugnisses. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hatte er mit dem Arbeitgeber per Vergleich vereinbart, dass er ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis“ erhalte. Der Wortlaut wurde nicht weiter festgelegt. Mit dem vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und klagte auf Durchsetzung eines eigenen Entwurfs. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Wegen der im Vergleich gewählten Formulierung bliebe es dem Arbeitgeber überlassen, das Zeugnis nach eigener Ermessenspflicht (Wohlwollen, Wahrheitsgehalt und Beurteilungsspielraum) abzufassen (siehe dazu auch PP 09/2016, Seite 11).
PRAXISHINWEIS | Achten Sie als Arbeitgeber bei Vergleichen über Arbeitszeugnisse auf klare Formulierungen, die zweifelsfrei umsetzbar sind. So sparen Sie Zeit und Kosten, die durch Streitigkeiten und aufwendige Verfahren entstehen. |