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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft: Was passiert mit der Umsatzbeteiligung?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

    | Sie wissen, dass für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Therapiepraxis für eine gewisse Zeit ein Beschäftigungsverbot gilt. Bei angestellten Therapeutinnen, die laut Arbeitsvertrag neben dem Grundgehalt eine Umsatzbeteiligung abhängig von ihren therapeutischen Umsätzen erhalten, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob und in welcher Höhe ihnen weiterhin Gehalt einschließlich einer Umsatzbeteiligung zusteht. |

    Beschäftigungsverbot und Entgeltschutz für Schwangere

    Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Dies ergibt sich aus § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Bei Therapeutinnen kann mit Bekanntwerden der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot durch den Gynäkologen ausgesprochen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen der Frau durch eine Schwangerschaft keine finanziellen Einbußen entstehen. Daher ist auch ein Entgeltschutz während eines Beschäftigungsverbots in § 11 MuSchG verankert.

     

    Die Berechnung des sogenannten „Mutterschutzlohns“

    Frauen ist danach während der Zeit eines Beschäftigungsverbots vom Arbeitgeber Mutterschutzlohn in Höhe von - mindestens - dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu gewähren.

     

    Für den Verdienst ist dabei auf die (arbeits-)vertraglich vereinbarte geldwerte Gegenleistung des Arbeitgebers abzustellen, wobei auch nicht ständige Entgeltbestandteile (zum Beispiel Überstundenvergütung) ebenso hinzuzurechnen sind wie sonstige arbeitsleistungsbezogene Positionen. Da die Umsatzbeteiligung typischerweise arbeitsleistungsbezogen ist, muss sie bei Ermittlung des Mutterschutzlohns einbezogen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Entgegen in der Praxis verbreiteten Gerüchten ist der Mutterschutzlohn weder auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze noch durch Satzung einer Krankenkasse beschränkt. Das Gesetz sieht dies nur für das sogenannte „Krankengeld“ bei langfristiger Erkrankung vor. Die finanzielle Last des Arbeitgebers ist durch das sogenannte „Umlageverfahren“ auf ein überschaubares Maß begrenzt. Abzugrenzen ist der Mutterschutzlohn vom sogenannten „Mutterschaftsgeld“, das während der gesetzlichen Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach Geburt gewährt wird. Hierfür gelten abweichende Regeln nach dem MuSchG.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 16 | ID 33337650