· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Drittes Geschlecht in Stellenanzeigen: Abmahnungen vermeiden!
| Am 10.10.2017 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass der Zwang, entweder „männlich“ oder „weiblich“ ins Geburtenregister eintragen zu lassen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen Personen eingreift, die sich keinem der beiden Geschlechter zugehörig fühlen. Im Ergebnis wurde damit die Existenz eines dritten Geschlechts anerkannt (Az. 1 BvR 2019/16). Vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat das Urteil auch Folgen für Stellenangebote ( PP 12/2017, Seite 4 ) und das Personalwesen in Physiotherapiepraxen. |
Das AGG stellt das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung auf. Um diesem Gebot gerecht zu werden, dürfen auch Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen, von Stellenanzeigen nicht diskriminiert werden. Der Zusatz „m/w“, dessen Nutzung in der Praxis zur Gewohnheit geworden ist, reicht daher nicht mehr aus.
Eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibung führt zu der Vermutung, dass der abgelehnte Bewerber wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde. Falls es zu einer Klage auf Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung kommt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass das Geschlecht im Bewerbungsprozess keine Rolle gespielt hat. Dieser Beweis wird häufig nur sehr schwer zu erbringen sein (siehe auch iww.de/s1991).
PRAXISTIPP | Versehen Sie Ihre Stellenausschreibungen mit dem Zusatz „m/w/divers“ oder zumindest “m/w/d”. Dies scheint die beste Variante zu sein, da auch der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Personenstandsgesetzes vom 15.08.2018 das dritte Geschlecht als „divers“ bezeichnet. Natürlich muss beobachtet werden, ob sich der Entwurf noch ändert. |
mitgeteilt von RA Alexander Schlicht, RA Mattis Aszmons, osborneclarke.com