· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Häufige Kurzzeit-AU kann Kündigung rechtfertigen
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| Wer als Angestellter wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) ausfällt, muss mit einer personenbedingten Kündigung rechnen. Ob und in welchen Fällen diese gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob eine „negative Prognose“ besteht. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern zeigt instruktiv auf, wann dies der Fall ist ( Urteil vom 07.05.2024, Az. 5 Sa 56/23 ). |
Arbeitnehmer klagt erfolglos gegen Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten
Dem Kläger war nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt worden, nachdem er über einen Zeitraum von vier Jahren Fehlzeiten von durchschnittlich 40 Arbeitstagen/Kalenderjahr hatte. Die Entgeltfortzahlungskosten beliefen sich auf rund zwei Monatsbruttogehälter. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement war ergebnislos verlaufen; ein weiteres durch den Arbeitnehmer abgelehnt. Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab.
Darum hielt das Gericht die Kündigung für sozial gerechtfertigt
Das Gericht hielt die Kündigung für sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz), da sie personenbedingt erfolgte. Häufige Kurzzeiterkrankungen können eine personenbedingte Kündigung bedingen, wenn
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