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    Newsletter-Versand ohne Einwilligung: Anspruch auf Schadenersatz nur bei „spürbarem, objektiv nachvollziehbarem Nachteil“

    | Unfreiwillige Empfänger von E-Mail-Newslettern haben nur dann einen Schadenersatzanspruch gegen den Versender, wenn sie nachweisen können, dass ihnen durch den Versand ein „spürbarer, objektiv nachvollziehbarer Nachteil“ entstanden ist (Amtsgericht [AG] Diez, Urteil vom 07.11.2018, Az. 8 C 130/18 ). Obwohl das Urteil nur von einem Amtsgericht stammt, ist es für die Praxis bedeutsam. Denn es ist eine der ersten Entscheidungen, in denen es um die Höhe des Schadenersatzes nach einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geht. |

     

    Im betreffenden Fall hatte ein Unternehmer einmalig eine Werbe-Mail an einen Empfänger, versendet, der darin nicht eingewilligt hatte und ihm als Entschädigung 50 Euro gezahlt. Der Empfänger verlangte 500 Euro und klagte. Das Gericht wies die Klage ab. Auch wenn nach Erwägungsgrund 146 DS-GVO der Begriff des Schadens weit auszulegen und so zu interpretieren sei, dass er den Zielen der DS-GVO (d. h. dem Schutz personenbezogener Daten) entspreche, handele es sich im betreffenden Fall um einen Bagatellverstoß, der mit 50 Euro abgegolten sei. Der Kläger habe nicht nachweisen können, welcher „spürbare, objektiv nachvollziehbare Nachteil“ ihm durch den einmaligen E-Mail-Versand entstanden sei.

     

    MERKE | Was für den Newsletter gilt, gilt nicht für die Behandlung des Patienten: Sie dürfen diese nicht davon abhängig machen, dass der Patient eine Datenschutzinformation mit seiner Unterschrift bestätigt und damit in die Datenverarbeitung einwilligt (Datenschutzkonferenz [DSK], Beschluss vom 05.09.2018)

     

    mitgeteilt von RA Manfred Weigt, Bielefeld

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 2 | ID 45619713