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Zur Fertigung von Kopien aus Patientenunterlagen im Copyshop
| Mit Urteil vom 21. Juni 2011 hat das Landgericht (LG) Augsburg die Klage einer Patientin abgewiesen, die unter anderem auf Schmerzensgeld geklagt hatte, weil sie wegen der Fertigung von Kopien in einem Copyshop ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sah (Az: 041 O 2480/10). |
Ein Arzt ließ die kompletten, von der Klägerin angeforderten Behandlungsunterlagen in einem privaten Copyshop kopieren. Die Klägerin sah sich dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil aus den Unterlagen des Arztes ihre gesamte Krankheitsgeschichte ersichtlich war, und forderte vom Arzt 5.000 Euro Schmerzensgeld. Das LG wies die Klage ab. Es sah zwar als zutreffend an, dass durch die Fertigung von Kopien durch einen Dritten in einem Copyshop grundsätzlich die Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Mitarbeiter des Copyshops glaubhaft vermittelt, dass er von dem Inhalt der kopierten Unterlagen keine Kenntnis erlangt habe. Aufgrund dieser Tatsache sei laut Gericht keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Klägerin eingetreten. Damit fehle es an der Voraussetzung für eine zivilrechtliche Haftung.
PRAXISHINWEIS | Wenn Sie nicht im Besitz eines Kopiergerätes sind, sollten Sie sich vor der Fertigung von Kopien außerhalb der Praxisräume die schriftliche Zustimmung Ihrer Patienten einholen. |
(mitgeteilt von RAin, FAin für MedR Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de)