· Fachbeitrag · Fortbildung
Kein Meister-BAföG für das Anschauen von Lehrvideos
| Wer eine 400-stündige Fortbildung absolviert, die vollständig oder überwiegend aus Lehrvideos besteht, hat keinen Anspruch auf das sog. Meister-BAföG. Eine Friseurin scheiterte mit ihrer Klage vor Gericht (Verwaltungsgericht [VG] Münster, Urteil vom 29.10.2024, Az. 6 K 2868/22). Das Urteil ist auch für Heilmittelberufe relevant, da auch hier seit dem 01.01.2002 bei bestimmten Fortbildungen das Meister-BAföG zulässig ist. |
Die Klägerin, eine ausgebildete Friseurin, hatte im Jahr 2021 an dem Vorbereitungslehrgang eines privaten Anbieters teilgenommen. Dafür waren ihr rund 13.000 Euro Fortbildungskosten entstanden. Ihr Antrag auf Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung wurde abgelehnt. Begründung: Die Maßnahme könne nicht gefördert werden, weil die hierfür erforderlichen 400 Unterrichtsstunden als physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen nicht erfüllt seien. Die Friseurin erklärte, dass die Fortbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie Lehrveranstaltungen gefilmt und den Teilnehmern anschließend als Video zur Verfügung gestellt habe. Das Gericht wies die Klage ab: Die Maßnahme erfülle die gesetzlichen Vorgaben für eine Förderung nicht. Der Unterricht sei weder eine physische noch eine virtuelle Präsenzlehrveranstaltung im Sinne des Gesetzes. Die vorgegebene Lernzeit von 400 Stunden werde nicht erreicht. Lehrende und Lernende seien nicht gleichzeitig anwesend, es finde keine synchrone kommunikative Wissensvermittlung statt. Daran ändere es auch nichts, dass die Fortbildungsstätte eine umfassende telefonische Erreichbarkeit der Dozierenden eingerichtet habe.