· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Korrektur von Rezepten soll neu geregelt werden
von RA Christian Scur, Berlin, ETL Medizinrecht, www.etl-rechtsanwaelte.de
| Der Fokus des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) liegt auf der Ärzteschaft. Aber das Gesetz hält auch für Therapeuten Neuerungen bereit, über die wir in PP 07/2015, Seite 8 bereits berichtet haben. Da uns einige Leserfragen zu den geplanten Änderungen im Bereich der Abrechnung vorliegen, führen wir dieses Thema hier noch einmal detailliert aus. |
Rahmenempfehlungen sollen genaue Vorgaben enthalten
Als Heilmittelerbringer haben Sie oft Schwierigkeiten mit schlecht oder falsch ausgestellten Rezepten. Ihre Vergütung setzt aber ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept voraus. Die Rahmenempfehlungen sind Teil der Verträge zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer. Zukünftig sollen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Vertreter der Heilmittelerbringer in den Rahmenempfehlungen auch genaue Vorgaben für die notwendigen Angaben bei der Heilmittelverordnung sowie einheitliche Regeln zur Abrechnung aufnehmen. Hierzu wurde § 125 Abs. 1 SGB V um eine Nr. 3a ergänzt.
|
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen [...] gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln abgeben [...] In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln: [...] Vorgaben für die notwendigen Angaben der Heilmittelverordnung sowie einheitliche Regelungen zur Abrechnung [...]. |
Nullretaxationen sollen unterbunden werden
Ziel der Neuregelung ist es, die Retaxation der Leistungserbringer auf das Mindeste zu beschränken. Denn oft herrscht zwischen den Beteiligten Streit, ob Rezepte ordnungsgemäß ausgestellt wurden und wer diese wann verändern darf. Durch eine unterschiedliche Praxis der einzelnen Kassen wird es für den Leistungserbringer nur noch undurchsichtiger. Der geplanten Neuregelung zu Korrekturmöglichkeiten, der Korrekturform und dem Korrekturzeitpunkt der Abrechnung wird daher besondere Bedeutung zukommen. Es soll sichergestellt werden, dass Rechnungskürzungen nur in berechtigten Fällen erfolgen und Nullretaxationen wegen rein formaler Fehler bei der Ausstellung der Verordnung sowie Nullretaxationen ohne Korrekturmöglichkeiten unterbunden werden.
MERKE | Derzeit lässt sich noch keine Aussage über die genaue Ausgestaltung der Regeln in § 125 Abs. 1 SGB V treffen. Es bleibt zu hoffen, dass die Änderungen der Rahmenempfehlungen nicht zu lange auf sich warten lassen und zu einer Verbesserung der Lage bei den Heilmittelerbringern führen werden. |