· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung
Sturz beim Medikamente-Holen während einer Arbeitspause: LSG verneint Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
| Eine Arbeitnehmerin, die eine Arbeitspause einlegt, um vergessene, regelmäßig eingenommene Medikamente aus ihrem Auto zu holen, steht auf dem Rückweg vom Parkplatz zur Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2024, Az. L 21 U 40/21, Abruf-Nr. 244610 ). Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Berufsgenossenschaft den Bruch des Handgelenks nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. |
Die Einnahme von Medikamenten gehöre nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern sei dem nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, betont das LSG. Hingegen könne ein zum Versicherungsschutz führendes, überwiegendes betriebliches Interesse dann bestehen, wenn vergessene Gegenstände geholt würden, die zwingend benötigt werden, um die Arbeit fortzusetzen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) etwa für das Holen einer Brille oder des Schlüssels für einen Spind bejaht. Ebenso habe das BSG entschieden, dass der Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit grundsätzlich versichert sei. Dies sei dadurch begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sicherstelle. Diese Wertung lasse sich aber nicht auf das Holen vergessener Tabletten übertragen, wenn deren Einnahme nicht zwingend erforderlich sei, um die Arbeit fortzusetzen.
Wichtig | Unerheblich sei hier, dass die Frau, bevor sie die Tabletten aus ihrem Auto geholt habe, die Erlaubnis ihrer Vorgesetzten eingeholt habe. Die Vorgesetzte habe nicht ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht ausgeübt, sondern der Frau lediglich gestattet, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen, um einer privaten Besorgung nachzugehen.