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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Kosten für betrieblichen Pilates-Raum im eigenen Wohnhaus sind unbeschränkt abziehbar

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Ein mit Pilates-Geräten ausgestatteter Raum im Untergeschoss einer Wohnung gilt als betriebsstättenähnlich. Der Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer (PP 05/2017, Seite 2) ist daher nicht auf 1.250 Euro begrenzt (Finanzgericht [FG] München, Bescheid vom 02.03.2021, Az. 10 K 1251/18 ). |

     

    FG folgt Rechtsprechung des BFH

    Das FG München war der Auffassung, bei einem Raum, der als Trainings- und Unterrichtsraum eingerichtet und als solcher genutzt werde, könne eine private (Mit-)Nutzung praktisch ausgeschlossen werden. Selbst wenn die Kunden oder Patienten ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren müssten, um in den Raum zu gelangen, ist dies unschädlich. Die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen falle angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht.

     

    MERKE | Etwa ein Jahr vor dem FG München hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden (Urteil vom 29.01.2020, Az. VIII R 11/17). Allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, begründe nicht die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer (gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz [EStG]) für die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben greift mithin nicht.

     

    Aufgabe der Selbstständigkeit und/oder Verkauf des Eigenheims

    Die betriebliche Nutzung von Räumlichkeiten im Eigenheim kann dazu führen, dass diese zum notwendigen Betriebsvermögen werden und bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit die entstandenen stillen Reserven versteuert werden müssen. Selbst wenn die Kosten nur beschränkt steuerlich berücksichtigt wurden, ist zur Ermittlung des Buchwerts bei der Berechnung des Aufgabegewinns dennoch die volle Absetzung für Abnutzung (AfA) abzuziehen (BFH, Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 15/17). D. h., der Entnahmewert kann sehr hoch sein, auch wenn die Kosten nur minimal steuerlich berücksichtigt wurden. Insofern sollte die „Zuordnung“ zum Betriebsvermögen gut überlegt sein.

    Solange die Räumlichkeiten nicht zum Betriebsvermögen gehören, wäre selbst ein Verkauf des Eigenheims innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Aktuell hat der BFH gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass ein auf das häusliche Arbeitszimmer entfallender Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims frei von Spekulationssteuer ist. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für das Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Das Urteil ist auf Freiberufler und deren beruflich genutzte Räume im Eigenheim übertragbar, solange die Räume nicht zum Betriebsvermögen gehören (BFH, Urteil vom 01.03.2021, Az. IX R 27/19).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 20 | ID 47777833